Hallo, ja Herr Lutz hat Recht. Man muss unterscheiden zwischen der Freistellung nach § 7 MuSchG und dem Still-Beschäftigungsverbot nach § 12 MuSchG. Die Freistellung geht zu Lasten des Arbeitgebers, das Stillbeschäftigungsverbot wird erstattet. (ich hatte zwar eine anderslautende Antwort der KK der Mutter, eine andere KK hat mir jedoch folgendes geschrieben: Lt. § 16 MuschG muss eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt werden, um ein Beschäftigungsverbot bzw. das Stillen zu bescheinigen. Die Krankenkassen können die Entgeltfortzahlung ( EFZ ) im Rahmen des AAGs nicht verweigern, wenn der Arbeitgeber ( AG ) das akzeptiert. Sprich, akzeptiert der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Attest und zahlt EFZ, kann bei der Krankenkasse bzw. Umlagekasse auch die Erstattung AAG beantragt werden und diese zahlen. Damit soll vermieden werden, dass eine Frau gezwungen wird in Elternzeit zu gehen, auf Geld zu verzichten und reine „Hausfrau“ ist, sprich Gleichberechtigung. Lt. einem BSG Urteil, verwalten die Krankenkassen die Umlagegelder lediglich, deswegen sind diese auch nicht dazu berechtigt eine AU oder anderweitige Bescheinigung vom AG als Nachweis zu fordern. Hier gilt Arbeitsrecht inwieweit der AG das akzeptiert.
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