Hallo zusammen, ich verstehe ihren Wunsch @martinkolberg voll und ganz. Im Alltag sieht es oft ganz anders aus, als es uns die Gesetzesvorgaben vorschreiben. Jedoch müssen wir als DATEV uns an diese Gesetzesvorgaben halten. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Unveränderbarkeit, der aus § 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB abgeleitet wird, dürfen Eintragungen im Hauptbuch nicht derart verändert werden, dass deren ursprünglicher Inhalt nicht mehr feststellbar ist oder deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder später gemacht wurden. Die Festschreibung von Buchungen erfüllt den Grundsatz der Unveränderbarkeit und gewährleistet, das ab diesem Zeitpunkt alle Änderungen lückenlos nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass die festgeschriebenen Buchungen nicht mehr gelöscht oder überschrieben werden können. Wir haben ihren Wunsch zur " Aufhebung der Festschreibung" aufgenommen. Bezüglich der Umsetzung können wir nichts versprechen, da es eine Gesetzesvorgabe nach den GoBD Richtlinien ist. Mit freundlichen Grüßen Ivonne Lindt Service Rechnungswesen (FIBU) DATEV eG
... Mehr anzeigen