Hallo, was verstehen Sie unter einer Mischabfindung? Wenn ein Teil für den Verlust des Arbeitsplatzes ist, rechnen Sie diesen mit der Stammlohnart für die Abfindung ab. Die Teile, die für Entgeltnachzahlung oder Überstundenabgeltung oder Urlaubsabgeltung sind, mit den entsprechenden Stammlohnarten dafür. Also einzelne Beträge je Zweck. Ist in dem laufenden Kalenderjahr – oder bei Zahlung in den Monaten Januar bis März zusätzlich im Vorjahr – kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, ist das einmalig gezahlte (grundsätzlich beitragspflichtige) Entgelt während der Unterbrechung nicht beitragspflichtig.
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