Hallo Zusammen,
ein Mitarbeiter (ohne besondere Eigenschaften) wird nach Ägypten entsandt.
Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind erfüllt.
Er geht dort auf eine Fachtagung, arbeitet also nicht im Sinne von Montagetätigkeiten o.ä.
Ägypten ist leider kein SV-Abkommensland.
Ich habe daher einmal mit der Krankenkasse des Mitarbeiters telefoniert.
Ich sollte ihnen eine formlose Mail zusenden, damit die mir per Post eine Bestätigung zukommen lassen können, dass die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.
Trotzdem müsste ich (aufgrund des fehlenden SV Abkommens) eine Sozialversicherungspflicht in Ägypten prüfen.
Leider finde ich dazu keine aussagekräftigen Fakten.
Habt ihr eine Idee, wo ich an die Info kommen könnte oder wisst ihr vielleicht mehr zu dem Thema?
Danke vorab! 🙂
LG Sybille
Ich würde mich an die Handelskammer Ägypten wenden. Ich hab's kurzerhand verlinkt. Die können mit ziemlicher Sicherheit weiterhelfen
Hallo @Sybille753 ,
hier ein paar Ideen:
1. Die TK hat viele nützliche Links; auch zum Auslandseinsatz; hier ein Beispiel:
entsendelaendern-2038414
2. Fragen Sie ihre IHK!
3. Ihr Firmenkundenberater der AOK kann ggf. an seine Fachkollegen vermitteln?
VG
Hallo Sybille753,
das habe ich bei der DVKA gefunden, vielleicht hilft es weiter:
Zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Staaten bestehen keine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und weiteren, hier nicht genannten Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.
In diesem Falle kommt es hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ausschließlich auf die innerstaatlich deutsche Vorschrift über die Ausstrahlung an (§ 4 SGB IV). Dies gilt im Übrigen auch bei Staaten, mit denen Abkommen bestehen, für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige. Weiterführende Informationen enthält die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer.
Für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitsförderung obliegt die diesbezügliche Prüfung der bisher zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse). Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist diese Beurteilung vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen.
Sind die Vorschriften für die Weitergeltung deutschen Rechts in den obigen Versicherungszweigen erfüllt, schließt dies jedoch nicht aus, dass daneben auch im Beschäftigungsland bestehende gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Doppelversicherung kommen. Dies gilt auch für die von den Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit.
Bitte setzen Sie sich daher für die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung mit den jeweiligen vorgenannten zuständigen Stellen in Verbindung. Diese Stellen können Ihnen auch Auskunft über ggf. mögliche Anwartschaftsversicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen geben.
Für den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung können Sie sich ggf. mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Postfach 51 10 40, 50946 Köln ( www.pkv.de ) in Verbindung setzen.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren jeweiligen länderspezifischen Informationen oder unter „Häufig gestellte Fragen" .
Viele Grüße
Sailor