@cordulanowak schrieb: Über die 90% aus Juni weiß ich insofern Bescheid, dass ich eine Probeabrechnung aus Juni abgelegt habe. Nur ändert sich die zu berücksichtigende Zeit aus den Ausfallstunden ja noch in die eine oder andere Richtung. Und da das eine das andere beeinflusst, bin ich damit nicht wirklich weiter. Weniger Kurzarbeit kann ja dafür sorgen, dass sich noch ein Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber ergibt um die 90% zu erreichen. Und das zu rechnen gelingt mir doch nur mit einer Probeabrechnung als Wiederholungsabrechnung im Juni ohne Einmalzahlung. Wieso beeinflusst das eine das andere? Wenn der Mitarbeiter ohne Kurzarbeit EUR 1.000,00 netto hätte, dann müsste er mit Kurzarbeit auf EUR 900,00 netto (90% vom Netto) kommen. Hätte der Mitarbeiter nun mit Kurzarbeit EUR 730,00 netto müsste ein Zuschuss von EUR 170,00 netto gewährt werden. Davon ausgehend, dass der Zuschuss steuerfrei gezahlt werden dürfte, müssten für den Arbeitnehmer mit der Lohnart 5080 EUR 170,00 erfasst werden. Ergibt sich nun mit der Abrechnung Juli 2020 aus der Nachberechnung Juni 2020, dass der Mitarbeiter EUR 30,00 zurückzahlen soll, weil sich das Netto durch die Nachberechnung um EUR 30,00 reduziert hat, dann brauchen Sie nur noch den zusätzlichen Zuschuss mit der Lohnart 5080 in Höhe von EUR 30,00 erfassen. Sollte der Mitarbeiter für Juni auf einmal noch EUR 30,00 erhalten, dann wäre der Zuschuss um EUR 30,00 zu hoch und Sie müssten im Juli für Juni mit Lohnart 5080 die EUR 30,00 im Minus erfassen.
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