Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Der Gesellschafter/Geschäftsführer wurde von der DRV sv-frei eingestuft und so bis einschließlich 01,2022 abgerechnet.
Nun habe ich die Info erhalten, dass die Gesellschaftsanteile zum 23.12.2021 verkauft wurden. Somit ist der Geschäftsführer ja ein Fremd-Geschäftsführer und sv-pflichtig.
Zu welchem Datum tritt die SV-Pflicht ein? Zum 23.12.2021, sodass ich 2021 korrigieren muss?
Was ist zudem mit der Sozialversicherung? Es lag eine private Versicherung vor, die ebenfalls über den Verkauf der Anteile nicht informiert wurde.
Das Arbeitsentgelt liegt unter der JAEG.
Danke vorab für Hilfestellungen 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wir hier würden den GesGF zum 23.12. austreten lassen und mit einer neuen Personalnummer am 24.12. eintreten lassen, damit das obligatorische Statuskennzeichen gesetzt werden kann und die Clearingstelle zu einer Neubeurteilung aufgefordert wird.
Wenn ich richtig informiert bin, kann das Statuszeichen immer nur bei PNR-Neuanlage gesetzt und gesendet werden.
Wozu einen neuen Status, wenn er alle seine Anteile verkauft hat ( mit Wirkung zum ???) ist er Fremdgeschäftsführer und sv pflichtig, wenn nicht gerade eine der Ausnahmen greift z.Bsp. Anteile zwar verkauft aber die Stimmanteile zurückbehalten, oder nur pro Forma Verkauf oder treuhänderische Lösung usw.
Daher wenn er die Anteile am 23.12. verkauf hat und damit 0 Anteile mehr ab dem Datum des Übergangs besitzt, dann ist er ab dem Datum des Übergangs sv-pflichtig. Ein neues Statusfeststellungsverfahren ist aus meiner Sicht unnötig.
Erstens gibt es in LuG keine taggenaue Gültigkeit.
Und was den Status betrifft: der Teufel steckt oft im Detail. Wir durften bereits einige Male Mandate übernehmen, bei denen nach einer -zunächst unmaßgeblich erscheinenden- Änderung dann doch erhebliche Nachzahlungen herauskamen. Im geschilderten Fall wäre es dann umgekehrt - aber eben der Willkür des Prüfers ausgesetzt - solange durch diejenige, die den Hut trägt, nämlich die Clearingstelle, nicht entschieden wurde.
Nach unserem Verständnis macht dies den Unterschied zwischen nicht nötig und sicher.
Nun vermag jeder selbst zu entscheiden, wie er vorgehen möchte. Wir machen es eben wie zuvor beschrieben.
Ich habe nun endlich auch mal Jemanden bei der Krankenkasse erreicht. Dieser hat Sie bestätigt. Ein Austritt -und Eintritt muss vorgenommen werden, ein Statuskennzeichen kann gesetzt werden, ist aber nicht unbedingt notwendig.
Danke für Ihre Hilfe! 🙂