abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Wechsel von der Versicherungsfreiheit zur Versicherungspflicht beim Geschäftsführer

4
letzte Antwort am 08.02.2022 15:12:05 von _annk
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
_annk
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 5
328 Mal angesehen

Guten Tag,

 

ich habe folgendes Problem:

 

Der Gesellschafter/Geschäftsführer wurde von der DRV sv-frei eingestuft und so bis einschließlich 01,2022 abgerechnet.

Nun habe ich die Info erhalten, dass die Gesellschaftsanteile zum 23.12.2021 verkauft wurden. Somit ist der Geschäftsführer ja ein Fremd-Geschäftsführer und sv-pflichtig.

Zu welchem Datum tritt die SV-Pflicht ein? Zum 23.12.2021, sodass ich 2021 korrigieren muss?

 

Was ist zudem mit der Sozialversicherung? Es lag eine private Versicherung vor, die ebenfalls über den Verkauf der Anteile nicht informiert wurde.

Das Arbeitsentgelt liegt unter der JAEG.

 

Danke vorab für Hilfestellungen 🙂

 

LF
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 5
324 Mal angesehen

Wir hier würden den GesGF zum 23.12. austreten lassen und mit einer neuen Personalnummer am 24.12. eintreten lassen, damit das obligatorische Statuskennzeichen gesetzt werden kann und die Clearingstelle zu einer Neubeurteilung aufgefordert wird.

Wenn ich richtig informiert bin, kann das Statuszeichen immer nur bei PNR-Neuanlage gesetzt und gesendet werden.

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 5
308 Mal angesehen

Wozu einen neuen Status, wenn er alle seine Anteile verkauft hat  ( mit Wirkung zum ???)  ist er Fremdgeschäftsführer und sv pflichtig, wenn nicht gerade eine der Ausnahmen greift z.Bsp. Anteile zwar verkauft aber die Stimmanteile zurückbehalten, oder nur pro Forma Verkauf oder treuhänderische Lösung usw. 

 

Daher wenn er die Anteile am 23.12. verkauf hat und damit 0 Anteile mehr ab dem Datum des Übergangs besitzt, dann ist er ab dem Datum des Übergangs sv-pflichtig. Ein neues Statusfeststellungsverfahren ist aus meiner Sicht unnötig. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
LF
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 5
300 Mal angesehen

Erstens gibt es in LuG keine taggenaue Gültigkeit.

Und was den Status betrifft: der Teufel steckt oft im Detail. Wir durften bereits einige Male Mandate übernehmen, bei denen nach einer -zunächst unmaßgeblich erscheinenden- Änderung dann doch erhebliche Nachzahlungen herauskamen. Im geschilderten Fall wäre es dann umgekehrt - aber eben der Willkür des Prüfers ausgesetzt - solange durch diejenige, die den Hut trägt, nämlich die Clearingstelle, nicht entschieden wurde.

Nach unserem Verständnis macht dies den Unterschied zwischen nicht nötig und sicher.

Nun vermag jeder selbst zu entscheiden, wie er vorgehen möchte. Wir machen es eben wie zuvor beschrieben.

0 Kudos
_annk
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 5
281 Mal angesehen

Ich habe nun endlich auch mal Jemanden bei der Krankenkasse erreicht. Dieser hat Sie bestätigt. Ein Austritt -und Eintritt muss vorgenommen werden, ein Statuskennzeichen kann gesetzt werden, ist aber nicht unbedingt notwendig.

 

Danke für Ihre Hilfe! 🙂

0 Kudos
4
letzte Antwort am 08.02.2022 15:12:05 von _annk
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage