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Werkstudent oder nicht?

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letzte Antwort am 12.08.2021 12:08:49 von bodensee
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Gelöschter Nutzer
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Guten Morgen,

 

ich habe nun den Fall, dass ich eine Arbeitnehmerin anmelden muss welche an einer Fernhochschule eingeschrieben ist und dort ihren Bachelor macht.

 

In der Immatrikulationsbescheinigung steht, dass es sich um ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium handelt. Das Studium erfolgt fortlaufend und ist nicht im Semesterturnus organisiert.

 

Bei "Teilzeitstudium" hätte ich sie als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin angemeldet und nicht als Werkstudentin (20 h Vertrag). Ist dies so korrekt oder hat hier jemand andere Erfahrungen gemacht?

Sailor
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

im Dokument 5300477 Nr. 5 g ist es sehr gut beschrieben. Es kommt darauf an, ob das Studium mehr als 50 % der Zeit in Anspruch nimmt, dann wäre der Studentenstatus gegeben. Andernfalls ist SV-Pflicht.

 

Viele Grüße

Sailor

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Gelöschter Nutzer
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Das ist leider nicht ganz klar. Aus einem angeforderten Schreiben der Schule geht dies nicht hervor. Laut Aussage der Arbeitnehmerin aber wäre dies der Fall. Nur bei einer Betriebsprüfung würde dies wohl nicht ausreichen.

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Sailor
Fortgeschrittener
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Aber dann könnte man es doch von der anderen Seite prüfen. Was sagt denn ihr Arbeitsvertrag aus?

Wieviel Prozent arbeitet sie noch Teilzeit?

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Gelöschter Nutzer
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Laut Arbeitsvertrag arbeitet sie 20 Stunden, also wäre sie laut diesem Werkstudentin

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Sailor
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Ja genau, so würde ich sie dann auch abrechnen.

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renek
Fachmann
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Das ist leider nicht ganz klar. Aus einem angeforderten Schreiben der Schule geht dies nicht hervor. Laut Aussage der Arbeitnehmerin aber wäre dies der Fall. Nur bei einer Betriebsprüfung würde dies wohl nicht ausreichen.


Genau deshalb prüfen lassen!

Kleiner Schwank aus meinem persönlichem Umfeld: Offizielles Schreiben der DRV sagt Ausbildung Erzieher Bayern 1./2. Jahr (da lernt man den Pfleger) rein schulisch gewertet und damit Familienversichert. Gemeinde lässt prüfen und die Krankenkasse sagt nein, selbst versichert. Es gibt ein internes Besprechungsdokument LSG Nürnberg (liegt vor) das diesen Fall bereits verhandelt hat (leider ohne Urteil, weil Klage zurückgezogen).

 

Was lernen wir daraus: Es kann noch so offensichtlich sein, am Ende zählt es oftmals nicht. Und wenn Zweifel bei der Beurteilung aufkommen, dann lieber einmal eine Prüfung durch die Krankkasse vornehmen lassen.

bodensee
Experte
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Im Rahmen div. SV Prüfungen führen solche Sachverhalte immer wieder zu Problemen. 

 

Klar ist das was die AN sagt ist irrelevant. 

 

Es muss eine Studienordnung geben, zumindest habe ich diese in allen meinen kritischen Fällen bekommen und daraus ist in aller Regel ersichtlich ob die Studierende min 20 STd/ Woche studiert oder nicht. 

 

Es spielt auch keine Rolle dass Sie 20 Std. arbeitet, dies könnte sie ja auch theoretisch nachts oder am Wochenende tun. Entscheidend ist und bleibt ob Sie min 20 Std. studiert und dies nachweislich, dann und nur dann haben Sie das Werkstudentenprivileg. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Gelöschter Nutzer
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In der Studienordnung steht folgendes " Jedes Modul und die ggf. in ihm enthaltenen Studieneinheiten werden mit einer dem jeweiligen Lernaufwand entsprechenden Anzahl von Credits belegt. Dies sind durchschnittlich 25 Stunden je ECTS-Punkt. " 

 

Also würde ich nachdem gehen und sagen es wäre eine Werkstudentin?

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bodensee
Experte
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Wenn der ECTS Punkt = Woche  ist, dann sind Sie beim Werkstudenten. 

 

Zum meiner Studienzeit gab es diese ECTS Punkte noch nicht. 

 

Aber wikipedia hilft weiter: 

 

Dabei entspricht ein ECTS-Leistungspunkt 25 bis 30 Arbeitsstunden.[4] Im Vollzeitstudium wird davon ausgegangen, dass 60 Leistungspunkte pro akademischem Jahr gesammelt werden, was einem Aufwand von 1500 bis 1800 Stunden entspricht. Bachelor- und Masterstudium umfassen in Deutschland mit zusammen 300 ECTS-Punkten somit bis zu 9000 Stunden. Im Vollzeitstudium bedeutet dies jährlich circa 45 bis 46 Wochen à 35 bis 40 Lernstunden. Rechnerisch ergeben sich sechs bis sieben studienfreie Wochen jährlich. In diesen Zahlen nicht berücksichtigt wird der Verwaltungs- und Organisationsaufwand des Studiums, der jedoch vergleichsweise gering ist (Immatrikulation zu Studienbeginn, Rückmeldung zu jedem Semester, Online-Belegung der Lehrveranstaltungen, Online-Anmeldung zu den Prüfungen).

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
9
letzte Antwort am 12.08.2021 12:08:49 von bodensee
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