@cro schrieb: So ist es leider inzwischen grundsätzlich. 6 Wochen + 0 Tage! Wobei laut Gesetz nur der Eingang beim Arbeitgeber dokumentiert werden muss und die 6-Wochen-Frist läuft ab dem nächsten Tag. Wenn innerhalb dieser 42 Tage gemeldet wird, kann der Prüfdienst nur die Art und Weise der Dokumentation angreifen. Auch der Prüfdienst kann sich nicht über Gesetzesvorgaben hinwegsetzen. Das wiederum sollte schwer fallen, denn wenn der Befreiungsantrag korrekte Datumsangaben und die entsprechenden Unterschriften enthält (und zusätzlich die E-Mail archiviert wurde oder ein Poststempel aufgebracht wurde), ist der Dokumentation genüge getan. Es gibt nirgendwo Vorschriften, wie dies anders dargestellt werden muss. Sollte jetzt aber die Anmeldung nur einen Tag später übermittelt worden sein, gilt dies laut Gesetz als verfristet. Und es wird dann noch wilder, denn die 4wöchige Widerspruchsfrist muss dann noch hinzugerechnet werden, bevor die Befreiung wirken kann, falls nicht innerhalb dieses Zeitraums ein Widerspruch vorliegt.
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