Hallo,
ich habe einen Mandanten der hat eine Wohnung bis 31.10.2024 mit Umsatzsteuer vermietet. Jetzt renoviert er die Wohnung und ab 01.03.2026 wird die Wohnung ohne Umsatzsteuer vermietet. Kann ich von den Renovierungskosten die Vorsteuer ziehen?
Vielen Dank.
Der Mandant könnte, wenn das Finanzamt der Meinung wäre, daß die bisher gezogenen Vorsteuern eine längerfristige steuerpflichtige Vermietung zur Folge hätten haben sollen, womöglich schon mit damit Probleme bekommen. Aber einmal ins Blaue hinein angenommen, daß damit alles in Ordnung wäre: Weshalb sollte man zur Erzielung von ausschließlich steuerfreien Umsätzen einen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen?
In der Zeit wo die eine Wohnung mit Umsatzsteuer vermietet war, habe ich anteilig die Vorsteuer abgerechnet.
Ich wollte nur wissen wie es sich mit der Vorsteuer verhält, zwischen den beiden Vermietungen. Vorsteuer ziehen oder nicht?
Da die Renovierung der Instandsetzung für die folgende (umsatzsteuerfreie) Vermietung dient, würde ich die Vorsteuer ausschließen. Du kannst aber auch mal direkt beim zuständigen Finanzamt nachfragen - am Besten schriftlich, damit du's bei der nächsten Prüfung vorlegen kannst.
... er kann doch Vorsteuer ziehen .... dann kommt halt ein 15a UStG postwendend ...
mfg
@Interceptor schrieb:... er kann doch Vorsteuer ziehen .... dann kommt halt ein 15a UStG postwendend ...
mfg
Wenn die Renovierungsarbeiten erkennbar darauf abzielen, daß bisherige Gewerberäume wieder zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werden sollen?
@dtx schriebWenn die Renovierungsarbeiten erkennbar darauf abzielen, daß bisherige Gewerberäume wieder zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werden sollen?
... dann noch schneller - oder anders gesagt: Ich rate dem TE davon ab Vorsteuer geltend zu machen - geht einfach nicht.
mfg
Es kommt auf die Verwendungsabsicht an: da diese eine Vermietung ohne Option zur USt ist, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
@dtx schrieb:
@Interceptor schrieb:... er kann doch Vorsteuer ziehen .... dann kommt halt ein 15a UStG postwendend ...
mfg
Wenn die Renovierungsarbeiten erkennbar darauf abzielen, daß bisherige Gewerberäume wieder zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werden sollen?
Guter Punkt. Wenn die Renovierung dagegen darauf abzielen würden Schäden oder Abnutzungen durch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen könnte das den Sachverhalt ändern. Aber hier bleibe ich ausdrücklich im Konjunktiv.