@CLehnen schrieb: @Claudia- schrieb: Erstmal stellt sich die Frage nach den Eigentumsverhältnissen. Soll der Arbeitnehmer nur das Fahrrad nutzen und es bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. Dann müsste der Arbeitnehmer gar nichts zahlen und könnte es kostenfrei nutzen, solange wie mit dem AG vereinbart. Es fällt auch kein geldwerter Vorteil an. Soll der Arbeitnehmer das Fahrzeug irgendwann in sein Eigentum übernehmen? (AN kauft es sozusagen nach einer gewissen Zeit ab) Dann wird eine monatliche Nutzungsrate/Umwandlung festgelegt. Zum Beispiel 50,- EUR x 36 Monate. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage: Der Arbeitgeber muss ja grundsätzlich immer Eigentümer des Fahrrads sein, das er seinem Arbeitnehmer überlässt. Soweit ist das klar. Aber was hat die Frage der späteren Übernahme oder Nicht-Übernahme mit der Frage der Gehaltsumwandlung zu tun? Selbst wenn der AN das Fahrrad später übernimmt, kann es vorher ohne Gehaltsumwandlung überlassen worden sein. Genauso kann eine Gehaltsumwandlung vereinbart werden ohne dass eine Übernahmeabsicht besteht. Ja, es ist üblich, dass in den Leasingfällen mit Gehaltsumwandlung am Ende eine Kaufoption besteht und es dem AN zu teuer würde, die Gehaltsumwandlung bis ins Unendliche fortzuführen. Aber von der Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung abzuleiten, ob eine spätere Übernahme vorgesehen ist, ist m. E. keine Zutreffende Herangehensweise an das Thema Fahrradüberlassung. Was ich auch so sehen würde: Wenn die Gehaltsumwandlung auf den späteren Kaufpreis angerechnet werden soll und damit der Kaufpreis am Ende nur noch sehr gering ist, dann gilt nur der eigentliche Kaufpreis ohne die vorherigen Gehaltsumwandlungen als der Preis, anhand man das Vorliegen einer verbilligten Fahrradübereignung prüft. Eine Gehaltsumwandlung hat mit einer späteren Übernahme oder Nichtübernahme gar nichts zu tun. Ich wollte darauf hinaus, dass der umgewandelte Betrag nicht als Abzahlung genutzt werden kann, da die Frage auf kam wielange die Umwandlung/Zahlung erfolgen kann/muss.
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