Hallo Charlie, erstmal vorausgesetzt, wir reden vom Bauhauptgewerbe. Abweichend vom BRTV kann der Betrieb die Verteilung der Arbeitszeit selbst regeln. Ein Arbeitszeitkonto muss nicht angewandt werden. Wichtig ist, dass Sie vor der Abrechnung die im Betrieb angewandte Arbeitszeitverteilung richtig hinterlegen: Unter "Arbeitszeiten" die ersten drei Positionen sowie die Position "Baulohn". Die Feiertage werden mit den Zeiten abgerechnet, die für diese Tage im Betrieb in der Arbeitszeitverteilung festgelegt worden sind. Der 24. und 31.12. sind, tariflich allgemeinverbindlich festgelegt, arbeitsfreie und unbezahlte Tage. Die AN können sich aber freiwillig dafür entscheiden, Urlaub abgerechnet zu bekommen, um Verdiensteinbußen zu vermeiden. In vielen Betrieben wird das einheitlich gehandhabt. Meine dringende Empfehlung: abonnieren Sie die "Tarifsammlung für die Bauwirtschaft" vom Elsner Verlag, ISBN 978-3-87199-242-1. Da ist alles drin, was Sie für das Bauhauptgewerbe wissen müssen. Abo ist wichtig, um immer aktuell zu sein. Viele Grüße und viel Erfolg Martin Seemann
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