Hallo, Zitat aus: https://www.lohn-info.de/lohnpfaendung.html#unpfaendbar "Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 (10 AZR 859/16) bei der Pfändung von Zulagen Grundsätze definiert. Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 34/17 des Bundesarbeitsgerichts: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. Damit sind Zulagen in üblicher Höhe für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit nicht pfändbar. Was als üblich anzusehen ist, steht im Einkommensteuergesetz (Zuschläge nach § 3b EStG). Bei Zuschlägen für Schicht- oder Samstagsarbeit und für sogenannte Vorfestarbeit, habe der Gesetzgeber keinen Ausgleich vorgegeben; eine entsprechende "gesetzgeberische Wertung" fehle. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen könnten entsprechende Zuschläge daher nicht als "unpfändbare Erschwerniszulagen" gelten." Insofern würde ich den Anwalt mal entsprechend darauf hinweisen. Ich hätte genau wie Sie abgerechnet und Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit bei Berechnung des Pfändungsbetrages nicht berücksichtigt. Gruß, vw
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