Ich habe einen AN mit Insolvenz abgerechnet.
Er bekommt regelmäßig stfr. Zuschläge. Nacht, Sonntag, Feiertag.
Diese habe ich als nicht pfändbare Lohnarten angelegt.
Jetzt kommt ein Schreiben vom RA, dass diese doch pfändbar sind?
Das ist natürlich eine Riesennachzahlung für unseren Mandanten, da der AN nicht mehr beschäftigt ist.
Ist das so in Ordnung?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Morgen!
Meiner Meinung nach kommt es auf die Zuschläge an. Bei unseren Mitarbeitern pfände ich die SFN-Zuschläge z.B. nicht, auch bei Privatinsolvenz nicht.
Um was für Zuschläge handelt es sich in Ihrem Fall, nur um die SFN-Zuschläge oder noch weitere?
Wie wurde das Ganze denn vom Insolvenzverwalter/RA begründet?
Viele Grüße! 🌻
Es sind auch nur SFN zuschläge
Der RA hat einfach nur den Gesamznetto genomnen.
Hallo,
Zitat aus: https://www.lohn-info.de/lohnpfaendung.html#unpfaendbar
"Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 (10 AZR 859/16) bei der Pfändung von Zulagen Grundsätze definiert.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 34/17 des Bundesarbeitsgerichts:
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
Damit sind Zulagen in üblicher Höhe für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit nicht pfändbar. Was als üblich anzusehen ist, steht im Einkommensteuergesetz (Zuschläge nach § 3b EStG). Bei Zuschlägen für Schicht- oder Samstagsarbeit und für sogenannte Vorfestarbeit, habe der Gesetzgeber keinen Ausgleich vorgegeben; eine entsprechende "gesetzgeberische Wertung" fehle. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen könnten entsprechende Zuschläge daher nicht als "unpfändbare Erschwerniszulagen" gelten."
Insofern würde ich den Anwalt mal entsprechend darauf hinweisen. Ich hätte genau wie Sie abgerechnet und Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit bei Berechnung des Pfändungsbetrages nicht berücksichtigt.
Gruß, vw
Danke für Ihre Hilfe.
Bin gespannt wie es ausgeht.
Der RA hat alles zurückgezogen. Die Zuschläge bleiben also unpfändbar.
Hallo,
alles andere hätte mich auch gewundert.
Gruß, vw
ich finde keine Stammlohnart welche die Pfändung richtig abbildet. Bei allen möglichen Auswahlen ist immer 50% Pfändung bzw. 2/3 Pfändung vorbelegt.
Wir ändern Stammlohnarten eigentlich nie ab. Bisher haben wir immer eine richtig passende gefunden.
welche Stammlohnart wäre bei Feiertagszuschlägen (Stundenlohn) korrekt?
Hallo,
die entsprechenden Lohnarten entnehmen Sie bitte dem Hilfe-Dokument 1032650 ab Punkt 2.1.2.
Für alle Abrechnungen wird der steuerfreie Anteil von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen vom Programm automatisch als unpfändbar behandelt.
Wenn für eine Lohnart im Feld Steuer- und SV-Behandlung unter Mandantendaten | Lohnarten, Registerkarte Steuer/SV/UV eine der Kennziffern von 51 bis 61 erfasst wird: Der steuerfreie Zuschlag wird zur Lohnart automatisch als unpfändbar berücksichtigt.
Die Pfändbarkeit der Lohnart wird in diesem Fall ignoriert.
Danke
wir haben mittlerweile eine Probeabrechnung gemacht und festgestellt, das der Zuschlag als unpfändbar berechnet wurde.