Die Zuordnung auf den jeweiligen Anspruchsmonat/Entstehungsmonat hat steuer- und sv-rechtliche Hintergründe und Auswirkungen. Deshalb ist die korrekte Zuordnung (sofern sie möglich ist) ein "muss" - könnte bei Prüfungen zu Problemen kommen. Sozialversicherung: In § 23a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – wird abgehandelt: ein einmaliges Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum geleistet wird. Lohnsteuer: Zu Arbeitslohn s. § 19 Abs. 1 EStG. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR. Dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt liegt damit die Arbeitsleistung in mehreren Monaten zugrunde. Beispiele von Einmalzahlungen sind die Weihnachtsgratifikation, das Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen oder Gewinnbeteiligungen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle Zahlungen, welche ein Arbeitgeber für eine konkrete Arbeitsleistung in einem Abrechnungszeitraum leistet, als laufendes Arbeitsentgelt zu werten sind. Für Stundenvergütungen lässt der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung zu: Häufig kann der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht in dem Erarbeitungsmonat abrechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Entgeltabrechnung bereits im Laufe oder am Ende des Kalendermonats erfolgt. In diesen Fällen werden die zusätzlichen Stunden erst im Folgemonat oder im übernächsten Monat abgerechnet. Grundsätzlich ist dann die bereits erfolgte Entgeltabrechnung für den Erarbeitungsmonat zu korrigieren. Werden Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Entgelt des nächsten oder übernächsten Monats abgerechnet, kann der Arbeitgeber eine Vereinfachungsregelung anwenden. Anstelle der Berichtigung der Entgeltabrechnung des Erarbeitungsmonats erfolgt die Verbeitragung im Auszahlungsmonat. Diese Vorgehensweise ist einmalig mit der Einzugsstelle abzustimmen. Auch die Versteuerung erfolgt dann im Auszahlungsmonat.
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