Pauschalierung der Lohnsteuer durch das Finanzamt (Nachholung/Nacherhebung von Lohnsteuer) bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Mit einer Lohnsteueraußenprüfung überprüft das zuständige Finanzamt bei einem Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit der abgeführten Lohnsteuer. Nach § 38 Abs. 2 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer; dies gilt auch für den Fall einer Nettolohnvereinbarung. Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Einzelberechnung ist insbesondere dann, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Ist daher vom Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben, weil die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde, kann diese mit einem zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben werden (§ 40 Abs. 1 EStG), wenn nicht ein fester Pauschsteuersatz in Betracht kommt (§ 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG und § 40b EStG). Voraussetzung für die Anwendung eines Pauschsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Pauschalierung löst keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Lohnsteuerpauschalierung - Pauschalierung der Lohnsteuer (lohn-info.de) Lohnsteuernachforderung / Sozialversicherung | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe ... ich bin mir nicht sicher. Wenn man nicht nachvollziehen kann für welche Mitarbeiter die pauschale Lohnsteuer erhoben wurde, entfällt die SV - so meine ich mich bei einem ältern Fall erinnern zu können. Wenn es zugeordnet werden kann dann ist die SV wieder im Spiel.
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