Liebe Community,
ein Mitarbeitender befindet sich seit dem Jahresbeginn 2021 im Krankengeldbezug.
Aktuell – im Juli 2021 – gewähren wir einen Einmalbezug/sonstigen Bezug.
Ist es korrekt, dass keine DEÜV-Sondermeldung für die Einmalzahlung (54er-Meldung) generiert wird?
Ich vermute ja, da der Zeitraum 01.01.2021 bis heute beitragsfrei war, also keine SV-Tage existieren.
Wie beurteilt ihr dies? Hat die Sozialversicherung in dieser Konstellation das Nachsehen?
Beste Grüße!
Hallo,
wenn der Mitarbeiter im lfd. Kalenderjahr keine SV-Tage hat, dann ist die Sonderzahlung SV-frei und somit entfällt die Meldung 54.
Hier noch ein Beispiel, das ich ganz nützlich fand. Ich denke, dass selbst in diesem Beispiel keine Meldung 54 abgesetzt wird. Ich gehe davon aus, dass das beitragspflichtige Entgelt mit der nächsten Meldung (Jahresmeldung) übermittelt wird.
(bin mir nicht ganz sicher 😉 )
Beispiel (Angaben gelten für 2021): Einmalzahlung während des Bezuges von Krankengeld:
Mitarbeiter C ist seit dem 1. August des Vorjahres bei der Firma D beschäftigt. Er verdient pro Monat 3.100 Euro. Seit dem 21. Juni des laufenden Kalenderjahres bezieht er Krankengeld. Im Juli erhält er während seiner Arbeitsunfähigkeit 2.000 Euro Urlaubsgeld.
Damit liegt Mitarbeiter C mit 9.912,50 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 22.733,33 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Urlaubsgeld bedeutet das Folgendes:
Sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.
Liebe Jasmina,
vielen Dank für deine Rückmeldung. Nach meinem Verständnis sollte bei deinem Beispiel eine 54er-Meldung generiert werden.
Beste Grüße!