Lieber Michael, Sehr geehrter Herr Hofmeister, emotional: Warum sollte die BRAK-Hauptversammlung plötzlich eine Kehrtwende machen, nachdem in der Vergangenheit bereits eine "Fehl"-Entscheidung nach der nächsten getroffen wurde? rational: Ich selbst, und ich glaube eine Vielzahl der Diskutanten, hat sich bisher kaum bewusst gemacht warum das beA an grundsätzlichen Konstruktionsfehlern leidet und, wie immer bei der Digitalisierung, zunächst die Normen für die Digitalisierung geschaffen werden, ohne zugleich deren Einbettung in den bestehenden rechtlichen Rahmen - und dessen Anpassung vorzunehmen. Hinter dem § 130a ZPO steht "nur" der Gedanke der sicheren Identifizierbarkeit. Der Versand über das beA soll also "nur" sicherstellen, dass der Absender eindeutig identifiziert wird. Wegen der Identifizierbarkeit gilt auch die DE-Mail als "sicherer" Übertragungsweg. Lege ich den Gesetzeszweck zu Grunde hätte es - fast - keinen Grund gegeben, das beA im Dezember vom Netz zu nehmen. Solange sich die "Verantwortlichen" bei der BRAK daher sicher sind, die Identität jedes einzelnen Rechtsanwalt bestätigen zu können, gibt es nach dem Gesetz keinen Grund auch ein "unsicheres" beA ans Netz zu lassen. Nur wenn diese gesetzgeberische Intention berücksichtigt wird, wird klar, warum das beA nicht Kanzleibezogen, sondern Berufsträgerbezogen eingerichtet wurde. Das der Gesetzgeber dabei übersehen hat, dass in Sozietäten in der Regel nicht der einzelne Berufsträger Vertragspartner und damit Prozessbevollmächtigter, sondern die ganze Sozietät, noch offensichtlicher bei Rechtsanwalts GmbH's, ist nur ein weiteres Beispiel für die Qualität der Gesetzestechnik. Was die E2EE anbelangt: gilt für mich: - Keiner der Kollegen der unverschlüsselte E-Mails versendet kann diese berechtigt einfordern. - eine E2EE ist vom Gesetzgeber nicht gewünscht, da ansonsten die "Sicherheitsdienste" wie Polizei/Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz, BND, den elektronischen Datenverkehr nicht zeitnah mitlesen können. Nennt es Verschwörungstheorie, nennt es Paranoia; aber wer die Entwicklung der vergangenen Jahre und Jahrzehnte im Bereich der Eingriffsbefugnisse in der StPO und der Polizeirechte der Länder und an anderen Stellen in der Gesetzgebung genauer verfolgt, kann nur zu diesem Schluss kommen; ich sage nur "Vorratsdatenspeicherung" und bayerisches Polizeiaufgabengesetz; ganz abgesehen davon, dass - glaubt man der Berichterstattung - nur mit derartigen Überwachungsmaßnahmen die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet werden kann.
... Mehr anzeigen