Hallo, auf Grund einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung kann man nur rentenversicherungspflichtig sein. In den anderen Versicherungszweigen tritt bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht ein. Für die Auszahlung von Mutterschaftsgeld ist die Krankenkassen nur zuständig, wenn der Arbeitnehmer selbst Mitglied der Krankenkasse ist. Besteht nur ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ist diese Mutter meistens familienversichert. Für Mütter, die selbst nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist für die Auszahlung des Mutterschaftsgeld das Bundesversicherungsamt (www.bundesversicherungsamt.de) zuständig. Dort finden Sie auch direkt einen weiterführenden Menuepunkt zum Mutterschaftsgeld mit Erläuterungen und der Bescheinigung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist von Ihnen auszuzahlen und wird im Rahmen der AAG-Anträge über Lodas von der Minijobzentrale, als zuständige Umlagekasse, erstattet. Mutterschaftsgeld wird pro Kalendertag gewährt, so dass in Monaten mit 31 Tagen auch das Entgelt durch 31 geteilt werden sollte, Viele Grüße T. Reich
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