@dtx schrieb: Sehe ich etwas anders. Schließlich können gegen § 266a StGB alle Arbeitgeber verstoßen, unabhängig von einer Insolvenzantragspflicht. Richtig. Es ging hier ja nicht um Fälle der Insolvenzantragspflicht, da hat man ja sowieso schon eine Menge mehr an Maßnahmen. Es gibt ja nun einmal genug Fälle, die mal schlingern.. auch hier sind diese Hinweise notwendig. Nur wir stellen unsere Mandanten ja auch nicht unter den Generalverdacht der Steuerhinterziehung und weisen auf die Strafbarkeit hin. @dtx schrieb: Die gedankliche Verbindung zwischen Insolvenz und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen mag daher rühren, daß die Insolvenzverwalter an die Staatsanwaltschaften berichten und somit der § 266a StGB zumindest im Insolvenzfalle mit Sicherheit zur Anklage kommen wird, während es derzeit bei den Krankenkassen noch keine klaren Richtlinien zu geben scheint, ab wann sie Strafanzeige stellen müßten. Dadurch ist man in diesen Fällen noch sensibilisierter, aber ich meinte nicht nur tatsächliche Insolvenzfälle, sondern auch solche, die es vielleicht irgendwann mal werden wollen (könnten). Grundsätzlich empfehlen wir hier den direkten Kontakt zu den Krankenkassen mit dem Antrag auf Stundung. @dtx schrieb: Ob man als StB Liquditätsengpässe unbedingt mitbekommt? Zumindest würde ich ein aus dem Ruder laufendes Lohnverrechnungskonto nicht als Schönheitsfehler betrachten. Ja, es stellt sich halt nur die Frage, ab wann muss man reagieren. Reicht es, wenn ein Mandant zwei Monate hintereinander jeweils ein bis zwei Tage zu spät ist. Muss es das aus dem Ruder laufende Verrechnungskonto sein. Wahrscheinlich irgendwo dazwischen...wenn überhaupt. Ein Unternehmer sollte erst einmal vom Grundsatz wissen, dass er fremdes Geld, es handelt sich ja nun einmal um vom Arbeitnehmer einbehaltene Beträge, nicht einfach zweckentfremden darf. @dtx schrieb: Und ob das Anbieten, die Arbeitnehmerbeiträge in gewissen Situationen auszuweisen, für den Mandanten ein Geschmäckle bekommt und der das dann nachfragt? Hat man den Arbeitnehmeranteil aber routinemäßig und unterschiedslos bei jedem Mandanten ausgewiesen, läßt sich da auch mangels konkretem Einzelfallbezug nichts Negatives hineininterpretieren. Wieso Geschmäckle? Man weist den Mandanten darauf hin, dass er sich strafbar macht, wenn er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht fristgerecht bezahlt. Dann bietet man ihm an, dass man die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gesondert ausweist, für den Fall, dass er liquiditätsmäßig nicht in der Lage ist alle Beiträge zu bezahlen und weist dann noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er zuerst die Arbeitnehmeranteile bezahlen soll. Dieses soll er ausdrücklich so im Verwendungszweck angeben. Was wollen Sie Negatives hineininterpretieren?
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