Hallo,
nun haben wir endlich den Erbschein erhalten und wollen diese hoch komplexe Auszahlung an
den/ die Erbin vornehmen, sehen aber dass dort 4 Erben stehen.
Müssen die alle angelegt und der Betrag ge4telt werden?
Ne, oder?
Grüße
Nico
Ohne Anwalt würde ich hier gar nichts machen. Aber das ist nur meine Meinung.
Hallo Nico,
ich nehme an, der Verstorbene war Lohnempfänger und hat noch Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber oder ggf, als Geschäftsführer Tantiemenansprüche.
Aus dem Erbschein müsste ersichtlich sein, wer mit welcher Quote geerbt hat. Und tatsächlich ist es so, dass alle Erben wie Arbeitnehmer anzulegen sind und auch die jeweiligen Steuermerkmale zu hinterlegen sind. Das Entgelt ist dort wie eigener Arbeitslohn zu versteuern und unbedingt aufpassen, dass Eure Meldung nicht als Hauptbeschäftigung rausgeht, wenn die Erben anderweitig angestellt sind- sonst gibts ein heilloses Durcheinander.
Einen Anwalt braucht’s zur Problemlösung nicht - der Erbschein ist das Dokument, mit dem für den Rest der Welt die Berechtigung wirksam nachgewiesen wird - auf den dürft ihr Euch verlassen.
Das es einen Anwalt nicht braucht, wenn genau dieser dem unwissenden Fragensteller die richtige, rechtliche Auskunft gegeben hat, kommt mir paradox vor.
Aber nun ist ja alles klar.
Hallo,
hier ein Nachtrag.
Rechtsanwältin Arbeitsrecht sagt, dass wir uns einen der Erbengemeinschaft aussuchen und den anderen mitteilen müssen an wen wir gezahlt haben.
Grüße
Nico
Spannend, mal sehen wie das weitergeht! Wie sieht die Situation aus, wenn es einen Testamentsvollstrecker oder von der Erbengemeinschaft bevollmächtigen gäbe (hinsichtlich der Zahlung)?
Im Notfall beim zuständigen Amtsgericht mit befreiender Wirkung hinterlegen.
Dem Betriebsstättenfinanzamt kann angezeigt werden, dass keine Lohnsteuer einbehalten wurde und wer die Erben sind.
Sollten noch SV-Beiträge bis zum Todestag einbehalten werden müssen, so können diese über den Verstorbenen abgerechnet und abgeführt werden. Die Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung müssen vor der Überweisung an das Amtsgericht natürlich abgezogen werden.
Hallo n-Troike,
ich muss nochmal ihre Frage aufgreifen. Die Rechtslage nach Vorlage eines Erbscheins ist eindeutig und hinsichtlich der Besteuerung etc. Bereits mehrfach entschieden.
Gut zusammengefasst wird das hier: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/todesfall-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI727367.html
Für den Sterbemonat gilt eine Vereinfachungsregel = Merkmale des Verstorbenen können beibehalten werden. Für alle Folgebezüge, sind die Merkmale der Erben relevant.
Auch wenn „Erstellung der Abrechnung“ und „Auszahlung des Ergebnisses“ zwei unterschiedliche Themen sind, laufen sie m.E. Aus praktischen Gründen gleich. D.h.
Mit der hier anderweitig angeratenen Vorgehensweise wäre ich eher vorsichtig.