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Erbschein

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letzte Antwort am 29.02.2020 10:00:22 von Michael-Renz
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

nun haben wir endlich den Erbschein erhalten und wollen diese hoch komplexe Auszahlung an 

den/ die Erbin vornehmen, sehen aber dass dort 4 Erben stehen.

 

Müssen die alle angelegt und der Betrag ge4telt werden?

 

Ne, oder?

 

Grüße

Nico

Gelöschter Nutzer
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Ohne Anwalt würde ich hier gar nichts machen. Aber das ist nur meine Meinung.

Michael-Renz
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Hallo Nico,

 

ich nehme an, der Verstorbene war Lohnempfänger und hat noch Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber oder ggf, als Geschäftsführer Tantiemenansprüche.

 

Aus dem Erbschein müsste ersichtlich sein, wer mit welcher Quote geerbt hat. Und tatsächlich ist es so, dass alle Erben wie Arbeitnehmer anzulegen sind und auch die jeweiligen Steuermerkmale zu hinterlegen sind. Das Entgelt ist dort wie eigener Arbeitslohn zu versteuern und unbedingt aufpassen, dass Eure Meldung nicht als Hauptbeschäftigung rausgeht, wenn die Erben anderweitig angestellt sind- sonst gibts ein heilloses Durcheinander. 

Einen Anwalt braucht’s zur Problemlösung nicht - der Erbschein ist das Dokument, mit dem für den Rest der Welt die Berechtigung wirksam nachgewiesen wird - auf den dürft ihr Euch verlassen.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
Gelöschter Nutzer
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Das es einen Anwalt nicht braucht, wenn genau dieser dem unwissenden Fragensteller die richtige, rechtliche Auskunft gegeben hat, kommt mir paradox vor.  

 

Aber nun ist ja alles klar.

n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

hier ein Nachtrag.

 

Rechtsanwältin Arbeitsrecht sagt, dass wir uns einen der Erbengemeinschaft aussuchen und den anderen mitteilen müssen an wen wir gezahlt haben.

 

Grüße

Nico

Gelöschter Nutzer
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Spannend, mal sehen wie das weitergeht! Wie sieht die Situation aus, wenn es einen Testamentsvollstrecker oder von der Erbengemeinschaft bevollmächtigen gäbe (hinsichtlich der Zahlung)?

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t_r_
Allwissender
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Im Notfall beim zuständigen Amtsgericht mit befreiender Wirkung hinterlegen.

 

Dem Betriebsstättenfinanzamt kann angezeigt werden, dass keine Lohnsteuer einbehalten wurde und wer die Erben sind.

 

Sollten noch SV-Beiträge bis zum Todestag einbehalten werden müssen, so können diese über den Verstorbenen abgerechnet und abgeführt werden. Die Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung müssen vor der Überweisung an das Amtsgericht natürlich abgezogen werden.

 

 

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Michael-Renz
Experte
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Hallo n-Troike,

 

ich muss nochmal ihre Frage aufgreifen. Die Rechtslage nach Vorlage eines Erbscheins ist eindeutig und hinsichtlich der Besteuerung etc. Bereits mehrfach entschieden.

 

Gut zusammengefasst wird das hier: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/todesfall-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI727367.html

 

Für den Sterbemonat gilt eine Vereinfachungsregel = Merkmale des Verstorbenen können beibehalten werden. Für alle Folgebezüge, sind die Merkmale der Erben relevant.

 

Auch wenn „Erstellung der Abrechnung“ und „Auszahlung des Ergebnisses“ zwei unterschiedliche Themen sind, laufen sie m.E. Aus praktischen Gründen gleich. D.h.

  • Auszahlung im Sterbemonat auf das in aller Regel dann auch noch vorhandene Konto des Verstorbenen - gehört zu diesem Zeitpunkt den Erben nach ihren Quoten schon.
  • Auszahlung späterer Vergütungen nur an diejenigen, die Erben sind nach den sich aus der Abrechnung ergebenden Merkmalen. 
  • Im Falle des Vorhandenseins eines Erbscheins dürfte (in aller Regel) kein Hinterlegungsgrund bestehen, da gerade KEINE Ungewissheit über den Gläubiger besteht.

Mit der hier anderweitig angeratenen Vorgehensweise wäre ich eher vorsichtig.

 

 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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letzte Antwort am 29.02.2020 10:00:22 von Michael-Renz
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