Hallo, bei dem Meldeverfahren für Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer, handelt es sich um ein zeitlich nachgelagertes Verfahren. Aufgrund der an die Krankenkasse übermittelten DEÜV-Entgeltmeldungen aller Arbeitnehmer, prüfen die Krankenkassen, ob eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und ob die Gesamtentgelte die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Dies kann je nach Krankenkasse einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Rahmen des Meldeverfahrens für Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhalten Sie über das Rückmeldeverfahren Anforderungsmeldungen für GKV-Monatsmeldungen und Entgeltrückmeldungen. Aus diesem Grund haben Sie in Lohn und Gehalt unter Stammdaten | Sozialversicherung | Mehrfachbeschäftigung in der Registerkarte „Allgemein“ in der Gruppe „Angaben zur GKV-Monatsmeldung“ noch keine Anforderung für das Meldejahr 2020 erhalten. Diese erhalten Sie nach Übermittlung der DEÜV-Jahresmeldungen ab 2021. Erfassen Sie auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Sozialversicherung | Mehrfachbeschäftigung in der Registerkarte „Entgelte über BBG“ keine Daten, dann wird Ihnen die Höhe der Entgelte, jeweils im Folgejahr über das Rückmeldeverfahren durch die Krankenkasse mitgeteilt. Dies löst eine automatische Nachberechnung aus. Ist Ihnen das Entgelt aus der anderen Beschäftigung bekannt, können Sie dieses natürlich vorab erfassen. Hat sich das Entgelt der anderen Beschäftigung geändert, hinterlegen Sie das Entgelt je Zuordnungsmonat manuell. Alle relevanten Informationen hierzu, finden Sie hier. Nun zu Ihrer Nachberechnung: Offensichtlich haben Sie Werte für den Abrechnungszeitraum 2019 geändert. Dies löste die Nachberechnung aus. Die Behebung der Nachberechnungen, bedarf einer individuellen Klärung. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Bitte wenden Sie sich hierzu über die bekannten Servicekanäle an unseren Programmservice. Viele Grüße aus Nürnberg Dominika Raciborska Personalwirtschaft DATEV eG
... Mehr anzeigen