Hallo Frau Schöneweis, Auch für die Fälligkeit der SV-Beiträge (3. letzter Bankarbeitstag) ist der Fronleichnam als Bankarbeitstag zu berücksichtigen. Dies würde ich so nicht (immer) unterschreiben. Hier richtet sich tatsächlich die Fälligkeit (warum auch immer) nach dem Ort der Hauptniederlassung der KK. Wir sind vor zwei Jahren auf den Reformationstag (31.10.) in Sachsen-Anhalt hereingefallen, wo eine unserer Kassen ihren Hauptsitz hat. Diese hat direkt Mahnungen verschickt, diese aber nach Antrag fallengelassen. Mehr dazu steht auch hier: http://www.aok-business.de/fachthemen/sozialversicherungsrecht/beitraege/verwandte-themen/beitragsfaelligkeit-unter-sepa/ Nationale Feiertage In Deutschland gibt es darüber hinaus nationale Feiertage, an denen auch die Banken und Sparkassen geschlossen sind. Für die Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstags im Monat können bewegliche Feiertage wie Pfingsten oder Christi Himmelfahrt eine Rolle spielen, aber auch regionale Feiertage wie der Reformationstag am 31. Oktober. Der Reformationstag ist nur in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein Feiertag. Diese beweglichen und regionalen Feiertage müssen bei der Bestimmung des drittletzten Arbeitstags eines Monats berücksichtigt werden. Sitz der Krankenkasse Schließlich ist auch entscheidend, in welchem Bundesland die Krankenkasse ansässig ist. Der drittletzte Arbeitstag bestimmt sich immer nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat, und gilt dann deutschlandweit für alle Unternehmen, die an diese Krankenkasse Beiträge zahlen. Bei Krankenkassen, die ihren Sitz beispielsweise in Brandenburg oder Sachsen haben, wird der 31. Oktober bei der Ermittlung des drittletzten Bankarbeitstages regelmäßig nicht berücksichtigt. Das gilt bundesweit für alle Arbeitgeber. Cheers, André Petzke
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