Wenn ein Mitarbeiter ein E-Auto bekommt mit der 1% Regelung und zusätzlich eine 10 Euro monatliche Flataufladekarte für das Auto um das Auto aufzuladen, kann der Arbeitgeber trotzdem noch die 44 Euro monatlich steuerfrei bezahlen? Weiss das jemand zufällig?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
leider können wir Ihnen hierzu keine Antwort geben, da es sich um eine rechtliche Frage handelt.
Eventuell hilft Ihnen unser Beispiel zur Abrechnung eines Elektrofahrzeugs im Dokument 1004256 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge weiter.
Bauchgefühl sagt nein. Die zehn Euro sind in meinen Augen doch ein Sachbezug Strom statt Benzin --> Sammelbegriff Energie. Als solche bei den 44€ zu berücksichtigen?🤔 Wie kommen Sie auf die Frage? Gibt es dort spezielle Regelungen zur Förderung der Elektromobilität?
vielen Dank für die Rückmeldung
Hängen denn diese Zusatzleistungen alle mit dem Firmenauto zusammen?
Im Grunde nach übernimmt bei einem Firmenwagen der AG sämtliche Kosten die mit diesem zusammenhängen und dafür gibt es keine Grenzwerte. Sollte der AN jedoch Kosten übernehmen, dann würde sich der geldwerte Vorteil entsprechend ändern.
Außerdem kann der AG zwischen 35 und 70 € dem AN pro Monat steuerfrei erstatten, wenn der AN das Auto zu Hause auflädt. Hier müssten aber die genauen Werte nochmal nachgelesen werden. Ich habe nur noch im Hinterkopf, dass es hier etwas gibt.
Hallo,
siehe Haufe
Elektro-Dienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause | Personal | Haufe
Sollte als Pauschale gehen. Ggf. mal beim Finanzamt, LSt-AG-Stelle, nachfragen.
Genau es sind Firmenautos. Der Arbeitgeber übernimmt alle Kosten.
Mein Bauchgefühl sagt: Ja, da der zu "tankende" Strom für den Firmenwagen schon mit der 1%-Regelung abgegolten ist. Benzinrechnungen würden ja auch nicht in die 44EUR-Grenze eingerechnet.
Etwas anderes gilt, wenn die Karte nicht für das Firmenfahrzeug eingesetzt wird.
Die Idee von "Lohnhilfe" beim Finanzamt nachzufragen, halte ich für sinnvoll. Um Rechtssicherheit in dieser Frage zu erlangen, sollte das schriftlich im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen. Auch wenn der Lohnsteueraußenprüfer später einmal eine andere Auffassung vertreten sollte, kann er dann für die Vergangenheit nichts machen. Die Anrufungsauskunft ist kostenlos, gilt aber verbindlich nur für diesen speziellen Fall.