Hallo Frau Bahr, bitte erfassen Sie den weiteren Verdienst, der für die Pfändungsberechnung berücksichtigt werden soll, über eine separate Lohnart. Hierfür können Sie sich die Stammlohnart 202 anlegen, unter Berücksichtigung folgender Eingaben: Verteilung auf Kostenstelle – keine Verteilung, Pfändbarkeit der Lohnart = voll pfändbar/Unterhaltspf.: voll pfändbar, Steuer- und SV Behandlung = 4 Bezüge steuer- und sv-frei. Legen Sie zusätzlich bitte einen Nettoabzug zwischen 9001 und 9799 mit einer entsprechenden Bezeichnung an und ordnen diesen als Folge Netto-Abzug der neuen Lohnart zu. Da diese Lohnart im Gesamt-Brutto enthalten ist, ist im Nettoteil der Brutto/Netto-Abrechnung der Betrag ebenfalls zu berücksichtigen. Durch die Erfassung im Eingabefeld Folge Netto-Abzug/Netto-Bezug wird der Betrag automatisch im Nettoteil wieder subtrahiert. Diese Lohnart kann über Erfassen | Bewegungsdaten | Erfassungstabellen gebucht werden oder bei monatlicher Berücksichtigung als Festbezug unter Erfassen | Personaldaten | Entlohnung hinterlegt werden. Die Lohnart wird im Bruttoteil sowie im Nettoteil der Brutto/Netto-Abrechnung ausgewiesen. Das maßgebliche Pfändungsnetto ändert sich dadurch entsprechend. Viele Grüße Kristin Frohmeyer Personalwirtschaft DATEV eG
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