"Der Mandant kann ja jeden beauftragen den er möchte um Dienstleistungen zu erhalten.." Ja, kann er. Allerdings darf der Dienstleister eben nicht alle Leistungen anbieten. Genau hier greift ja das Berufsrecht der Steuerberater (und anderer) ein und definiert bestimmte Leistungen, die nur von bestimmten Personen erbracht werden können. Sofern bei der Datenübernahme in ein anderes Programm mehr geleistet wird, als das reine Übertragen von Daten, namentlich eine rechtliche Würdigung, sind wir sicherlich bei der Vorbehaltsaufgabe "Einrichten der Lohnbuchführung". Meiner Erfahrung nach geht es aber nicht ohne rechtliche Würdigung (wenn irgendetwas sinnvolles im neuen Programm ankommen soll), denn Lohnprogramme sind meist derart unterschiedlich, dass es nicht nur bei einer einfachen 1:1 Datenübernahme / Neuerfassung bleiben kann. Das ist schon zwischen LODAS und LuG ein Drahtseilakt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Namen und die Funktionen der Lohnarten bei Lexware und DATEV identisch sind, mit der logischen Folge von rechtlichen Würdigungen bei der Neuanlage. Schnittstellenfunktionen sind dabei selbstverständlich hilfreich, müssen aber ggf. auch nach rechtlichen Überlegungen angepasst werden. Lohnsteuer, ELStam, Vortragswerte, Lohnkonto, SOV-Meldung, Schätzbeitrag, Durchschnittswerte, Lohnfortzahlung, Ausfallzeiten, Zusammenhängende Krankheitszeiten, KUG etc. müssen bei einer manuellen Übernahme eben auch gewertet werden, damit dass neue Programm auch entsprechend bei den nächsten Lohnabrechnungen richtige Zahlen auswirft. Ggf. müssen gleichlautende Lohnarten angelegt werden, allein dies geht nur mit umfassender, rechtlicher Beurteilung und Entscheidung (was passiert im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht mit dieser Lohnart). Hierzu muss auch die Funktion der "alten" Lohnart verstanden werden. Sobald das Systemhaus Daten des einen Programms in irgendeiner Weise beim Übertrag werten muss (z.B. Einrichten einer neuen Lohnart), geht dies schon über eine Datenerfassung /-übertragung hinaus. Es kommt natürlich immer auf den Auftrag an und wie dieser ausgeführt wird. Aber Achtung, dem Auftraggeber muss schon seitens des Systemhauses klargemacht werden, dass es sich um eine "dumme" Datenübernahme handelt, nach der es keinerlei Garantie für ein (rechtlich) funktionierendes Lohn-Abrechnungssystem handelt. Das der Auftragnehmer hier keine ausreichende Haftpflichtversicherung hat, ist wohl anzunehmen, die wenigsten können aber diese rechtlichen Vorüberlegungen vorab reflektieren. Ein gutes Systemhaus hat sich hierzu natürlich rechtlich intensiv beraten lassen (aber auch da habe ich schon ganz andere Erfahrungen gemacht). Das Wissen bzw. die Erwartungshaltung des Auftraggebers ist hier oft der schwache Punkt. Ich sehe eine sinnvolle und vollständige Dienstleistung im vorgestellten Sachverhalt im Wesentlichen als Vorbehaltsaufgabe. Gerade bei einer händischen Übernahme. Immerhin könnte der Steuerberater ja (zusätzlich) beauftragt sein, die reine Datenübernahme rechtlich zu würdigen. Auch aus meiner Erfahrung heraus, dürfte dies aber mehr Zeit in Anspruch nehmen als selber die Daten neu aufzubauen. Am effektivsten wäre wahrscheinlich eine Zusammenarbeit zwischen Systemhaus und Steuerberater, wenn der Steuerberater aufseiten der Technik entsprechend schwächer aufgestellt ist. Die größten Probleme entstehen aber meist aus dem vollkommenen Missverständnis der Zusammenhänge. Kein Programm erstellt eine (richtige) und somit gute Lohnabrechnung auf "Knopfdruck". Es bedarf immer des Fachmannes der das Programm mit den richtigen Daten füttert und die Ergebnisse versteht. Lohn ist mittlerweile hochkomplex. Leider suggerieren die sozialen Medien das ganze Gegenteil, Lohn ganz einfach und fast umsonst........gutes Gelingen bei der nächsten SOV-Prüfung/LSt-AP, VGA und Co. lassen ebenfalls grüßen.
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