@jjunker schrieb: Wenn vereinbart ist, dass alle gestalterischen Entscheidungen durch den Auftraggeber erfolgen erbringt der Webdesigner nur die technische Umsetzung. Mit der Begründung wären eigentlich der Großteil der KSK-pflichtigen Leistungen raus. Schließlich entscheide ich abschließend als Auftraggeber immer, ob ich die Leistung "abnehme". Maßgebend ist m.E. nicht, wer entscheidet, sondern wer entwirft. Sollte also der Webdesigner vorgefertigte Grafiken, Texte, Farben und Schriftarten nur in die Homepage einbauen, ist man vermutlich aus der KSK raus, weil es dann nur eine technische Umsetzung ist. Wenn der Webdesigner hier aber Entwürfe erstellt, die vom Auftraggeber angepasst oder freigegeben werden, dürfte man Schwierigkeiten haben, dies ohne KSK durchzukriegen.
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