Moin, ich befürchte, die Idee funktioniert so nicht. Wenn man die Events als Betriebsveranstaltungen einstuft, ist die steuerliche Behandlung in § 19 Absatz 1 Nr. 1a EStG geregelt. Dort wird in Satz 5 ausdrücklich gesagt, dass die Beurteilung abweichend von § 8 Absatz 2 EStG (in dem die Sachbezüge mit Freigrenze von € 50,00 geregelt sind) erfolgt. Somit kann ich die Freigrenze von € 50,00 m.E. auf Betriebsveranstaltungen nicht anwenden. Ob man diese kleinen monatlichen Veranstaltungen als rein betriebliche Veranstaltungen einstufen kann (und dann gar kein geldwerter Vorteil entsteht) wage ich zu bezweifeln. Wenn man dies versuchen will, sollte dies auf jeden Fall über ein Anrufungsauskunft beim Finanzamt abgesichert werden. Viele Grüße Uwe Lutz
... Mehr anzeigen