Moin, ich bin auch der Meinung, hier ist die DATEV ein wenig über das Ziel hinausgeschossen. Dies kann m.E. aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 21 EStG ablesen: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Also: Erst einmal müssen Einnahmen nah § 19 EStG vorliegen. Also grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen. Im Rahmen eines Midijobs sind die Gesamteinnahmen steuerpflichtig, die Reduzierung für den Midijob wirkt nur im Sozialversicherungsrecht. Voraussetzung für die Freiheit ist weiter, dass der Steuerpflichtige (also der Arbeitnehmer) hierfür Leistungen erbringt. Der Arbeitnehmer muss also für die Einnahmen hierfür Arbeitsleistungen erbringen. Das ist letztlich unstrittig, aber für die weitere Betrachtung wichtig. Weitere Voraussetzungen ist, dass der Arbeitgeber für diese Arbeitsleistungen Rentenversicherung zahlt. Diese Voraussetzung ist mit "und" verknüpft - nicht mit soweit. Es ist also nur Voraussetzung, dass für die Arbeitsleistung Rentenversicherung gezahlt werden muss. Wenn eine betragsmäßige Beschränkung gewollt gewesen wäre (dies ist vom Sinn der Regelung aber nicht zu erwarten), wäre hier eine Verknüpfung der Voraussetzungen mit "soweit" im Gesetzestext notwendig gewesen. Die vorgenommene Änderung der DATEV widerspricht damit nach meiner Einschätzung dem Gesetzeswortlaut. Viele Grüße Uwe Lutz
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