Hallo,
bei einem Mandanten von uns arbeiten Aushilfen auf Abruf. U. a. zwei Werkstudenten. Da einer der beiden im Juni 2025 ausgetreten ist, ist uns nun aufgefallen, dass bei den beiden Werkstudenten keine Unterbrechungsmeldungen 34 durch DATEV LODAS erstellt wurden, wenn sie mehr als einen Monat nicht im Einsatz waren.
Bei der dritten Aushilfskraft, die kein Werkstudent ist, werden die Unterbrechungsmeldungen 34 immer korrekt erzeugt.
Leider konnten wir online auch nur wage Aussagen zum Thema Werkstudent und Unterbrechungsmeldung finden. Lt. Haufe sind auch hier Unterbrechungsmeldungen möglich. Die zuständige Krankenkasse war in ihrer Aussage auch eher unschlüssig.
Mit freundlichen Grüßen
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@1512Hesse schrieb:Lt. Haufe sind auch hier Unterbrechungsmeldungen möglich.
Dann vermute ich mal, dass DATEV sich gedacht hat "möglich, aber nicht nötig" und deshalb keine erstellt.
Mal so eine Idee:
Bei Minijobbern erstellt DATEV Unterbrechungsmeldungen, wenn mehr als einen Monat kein Entgelt erzielt wurde, auch wenn keine Fehlzeit erfasst ist.
Bei anderen Arbeitnehmern (also auch bei Werkstudenten) wird eine Unterbrechungsmeldung nur dann erstellt, wenn über die Stammdaten auch entsprechende Fehlzeiten erfasst wurden.
Könnte es daran liegen? Das heißt, werden in den Fällen Unterbrechungen in den Fehlzeiten erfasst?
Bei der Gehaltsabrechnung Juni 2025 wurde im Fehlerprotokoll daraufhin gewiesen, dass keine DEÜV-Abmeldung 30 erfolgen kann, da kein Entgelt und keine Fehlzeit in 2025 erfasst wurde.
Als Versuch wurde eine Fehlzeit (unbezahlte Fehlzeit) eingepflegt. Dadurch wurde dann im Fehlerprotokoll daraufhin gewiesen, dass keine DEÜV-Meldung 34 erfolgen kann.
Man konnte es drehen und wenden wie man wollte, es wurde immer ein Fehler ausgewiesen.
Aber das Problem liegt ja schon viel weiter im Voraus. Denn der letzte Einsatz war in 12/2024 also hätte im Februar 2025 bereits eine DEÜV-Meldung 34 durch DATEV erstellt werden müssen. Zu dieser Zeit stand im Fehlerprotokoll immer nur, dass für diesen Mitarbeiter keine Abrechnung erstellt werden konnte. Es stand aber kein Hinweis, dass keine DEÜV-Meldung 34 möglich wäre. Deshalb ist es bis zum Austritt des Mitarbeiters auch nicht aufgefallen.
Hallo @1512Hesse,
die automatische DEÜV-Abmeldung bei Monaten ohne Entgelt gilt - wie bereits von Herrn Lutz beschrieben - nur für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Personengruppe 109).
Informationen hierzu finden Sie im Dokument 1004235.
Auf Nachfrage bei verschiedenen Krankenkasse wäre wohl eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.
Bei unserem Fall wurde außerdem auch keine DEÜV 30 Abmeldung erstellt worden.
Lt. telefonischem DATEV-Service-Kontakt kann diese Meldung wegen fehlendem Entgelt nicht durch DATEV erstellt werden.
Dies gilt dann auch für DEÜV 34.
Da eine DEÜV 10 Anmeldung erfolgt ist, muss auch mindestens eine DEÜV Abmeldung erfolgen, damit der Mitarbeiter nicht in der Schwebe bleibt.
Die Meldungen können nur über das SV-Meldeportal erstellt werden.
DATEV bietet hierfür keine Lösung.
@1512Hesse schrieb:Bei unserem Fall wurde außerdem auch keine DEÜV 30 Abmeldung erstellt worden.
Lt. telefonischem DATEV-Service-Kontakt kann diese Meldung wegen fehlendem Entgelt nicht durch DATEV erstellt werden.
Kann sie nicht? Dass keine Jahresmeldung erstellt wird, wenn kein Entgelt da ist, wusste ich. Aber dass das auch für die Abmeldung gilt, wäre mir gerade neu. Muss ich jetzt echt auch darauf künftig noch achten?