Hallo @hrk_gg , leider kann ich zum neuen Kontenrahmen nichts genaueres sagen. Es kann nur sein, dass es, wie beim alten Kontenrahmen auch, eine Unterscheidung mehrerer Zweckbetriebe gibt. Beispielsweile waren im alten Kontenrahmen die 5000er Konten für den Zweckbetrieb Sport und die 6000er für andere Zweckbetriebe. Dort noch einmal bis 6500 Zweckbetrieb 1 und ab 6500 Zweckbetrieb 2. Wenn nur ein Zweckbetrieb vorliegt, sollten nicht mehrere Konten aus mehreren Zweckbetrieben gebucht werden. Das wirft im Jahresabschluss oder der EÜR ein komisches Layout aus. Ich kann mich nur wiederholen. Sportliche Veranstaltungen sind bei Sportvereinen Zweckbetrieb. Wieso sollte es auch ideell sein? Wenn der Satzungszweck der ist, dass der Sportverein seinen Sport ausübt und zum Sport nunmal Wettkämpfe o. Ä. gehören, gehören Ein- und Ausgaben in eben diesen Zweckbetrieb. Man kann sich auch von der anderen Seite des Problems nähern: Der Zweckbetrieb ist eine unternehmerische Sphäre, während der ideelle Bereich genau das nicht ist. Wäre der Minigoldverein ein "normales" Unternehmen würde er Ausgaben, die mit seinem "täglich Brot" in Zusammenhang stehen keinesfalls als unbetrieblich mithin unzweckgemäß ausweisen. Die Auswirkungen auf Freigrenzen und Umsatzsteuer sind sicher bekannt. Allerdings würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir kurz darlegen könnten, wieso diese Aufwendungen gerade nicht in den Zweckbetrieb, sondern in den ideellen Bereich gehören. Beste Grüße
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