Hallo zusammen, die gesetzliche Regelung nach § 31 UStDV sieht vor, dass als Lieferzeitpunkt ein Kalendermonat angegeben werden kann. Bei E-Rechnungen kommen die Vorgaben, welche Informationen grundsätzlich enthalten sein müssen bzw. dürfen aus der europäischen Norm EN 16931. Die Norm gibt das fachliche Datenmodell vor. Nachdem es um eine europäische Norm handelt, sind nationale Gesetze (z. B. UstG) nicht berücksichtigt, aber sie widerspricht auch nicht den nationalen Gesetzgebungen. ZUGFeRD setzt diesen Vorgaben in einem (technischen) Format um und deckt sich im Profil EN16931 (Comfort) zu 100% mit den Vorgaben der EU-Norm. Der Lieferzeitpunkt wird im Datenmodell der EN 16931 in der BT-72 abgebildet und muss in der Form eines Datums angegeben werden. Der Lieferzeitpunkt ist eine optionale Info, muss also nicht Teil einer E-Rechnung sein. Ein Lieferzeitraum ist ebenfalls eine optionale Information. Die EU-Norm gibt hier vor, dass ein Lieferzeitraum in der Form von-bis angegeben werden muss, also 2 Datumsangaben erforderlich sind. (BT-73 und BT-74). Von daher ist die Norm bzw. deren technische Umsetzung in ZUGFeRD kein Widerspruch zur geltenden deutschen Gesetzgebung. Lieferzeitpunkt und Lieferzeitraum - beides ist möglich, muss lediglich korrekt in dem strukturierten Format angegeben werden. Nachdem es sich wie oben beschrieben bei der EN 16931 um eine europäische Norm handelt, wird hier aber nicht sichergestellt, dass der deutschen Vorschrift (mindestens eine dieser beiden Infos muss vorhanden sein) Rechnung getragen wird. Wird BT-72 angegeben, zeigt unsere Visualisierung ein Liefer-/Leistungsdatum an. Sind BT-73 und BT-74 gefüllt, weist unsere Visualisierung einen Abrechnungszeitraum aus. Auch die Verwendung beider Infos ist technisch möglich und valide. Hinweis: Wenn in DATEV-Anwendungen von einer gültigen/validen E-Rechnung gesprochen wird, dann bedeutet dies, dass die vorliegende strukturierte Datei den Vorgaben der EU-Norm bzw. des jeweiligen Formats entspricht. Das darf nicht so interpretiert werden, dass die Rechnung im Sinne des deutschen UStG korrekt ist. Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) und die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) haben die gemeinsame Hilfestellung "Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz" erarbeitet und veröffentlicht. In dieser Publikation werden die einzelnen Rechnungsangaben nach Umsatzsteuergesetz (UStG) übersichtlich in Tabellenform dargestellt. Die Pflichtangaben gemäß UStG werden darin den entsprechenden Feldern der europäischen Norm für die elektronische Rechnung EN16931 zugeordnet. Freundliche Grüße Katharina Schönweiß | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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