Hallo Lohni, Mitglieder des Vorstandes einer AG sind in dem Unternehmen dessen Vorstand sie angehören nach § 1 Satz 4 SGB VI nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Da Vorstände einer AG in der Regel ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, sind sie auch versicherungsfrei in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Da die o.g. Vorschriften in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich für die Tätigkeit als Vorstand in dem Unternehmen gilt, dessen Vorstand die Person angehört, besteht in der daneben ausgeübten Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie sie schreiben ist die Person privat krankenversichert, d.h. es ist davon auszugehen, dass das Gehalt aus der Vorstandstätigkeit über der Jahresarbeitsentgektgrenze liegt und daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht. Diese Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung gilt dann auch für die bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, so dass in der Tätigkeit als GmbH Geschäftsführer nur Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeiträgen für versicherungspflichtige GmbH Geschäftsführer wurde in der Community bereits mehrfach kontrovers diskutiert. Nach unserer Ansicht sind unabhängig von der Betriebsgröße aufgrund einer Änderung im Mutterschutzgesetz seit dem 01.01.2018 für GmbH Geschäftsführer Beiträge zur Umlage U2 zu berechnen. Beiträge zur Umlage U1 sind nicht zu bezahlen, da ein Geschäftsführer einer GmbH arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gilt und sich das Aufwendungsausgleichsgesetz an dem arbeitsrechtlichen Begriff eines Arbeitnehmers orientiert. P.S.: Die o.g. Angaben gehen natürlich davon aus, dass der GmbH-Geschäftsführer bei Ihnen ein Gehalt > 450.- Euro/Monat bekommt und die GmbH mit der Aktiengesellschaft nicht in einem Konzernverbund steht. Vielleicht helfen Ihnen die o.g. Ausführungen weiter! Viele Grüße eLohn-Agentur
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