Hallo zusammen, ein kleiner Hinweis für alle, gerade schmerzhaft im Rahmen der KUG-Prüfung gelernt: die 6 Wochen Lohnfortzahlung für Azubis werden so ausgelegt, dass nur die Arbeitstage zählen. D.h. 6 Wochen = 30 Arbeitstage. Berufsschultage zählen nicht mit. Somit dauert die Lohnfortzahlung länger als 6 Kalenderwoche. Siehe hierzu auch Fachliche Weisungen – Kurzarbeitergeld (arbeitsagentur.de), Seite 9: (2) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG enthaltene Formulierung "bis zur Dauer von 6 Wochen" wird auch in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verwandt. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind sinngemäß auf Auszubildende anzuwenden. Danach entspricht die Zeitdauer von 6 Wochen grundsätzlich einer Zeitspanne von 42 Kalendertagen oder - im Falle der 5-TageWoche - von 30 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangels mit der Arbeit aussetzen muss und läuft nur an Ausfalltagen. Wird deshalb z.B. die von 40 auf 20 Stunden verminderte Arbeitszeit in einem Betrieb so verteilt, dass in der einen Woche voll, in der anderen Woche nicht gearbeitet wird, endet der Vergütungsanspruch von 6 Wochen nach Ablauf der 12. Woche. Kug könnte somit erst von dem darauffolgenden Arbeitsausfall ab gewährt werden. Viele Grüße!
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