Ja, durch das "tolle" Wahlrecht mit der Folge, dass kein Verlust vorliegen muss, könnten vielleicht ein paar mehr Mandanten ÜH III bekommen, z.B. auch besagte Friseure (sogar rückwirkend für Dezember, FALLS sie da "genug" Umsatzrückgang hatten - denn in meiner Mandantschaft wurde kurz vor der Schließung teilweise einschließlich Montag mindestens 12 Stunden gearbeitet - da wird ein Fleißiger mal wieder nicht unbedingt "belohnt" - allerdings spart der Brave damit Staats- und Steuergelder...). Ungut bleibt dennoch die Ungleichbehandlung von Unternehmen der ersten Schließung und denen der zweiten Schließung. Denn der Ersatz der Vorjahreseinnahmen bringt - zumindest bei meinen Mandanten - durch die Bank mehr als ein Zuschuss zu den Fixkosten; und die erste Variante (Ersatz der Vorjahreseinnahmen) ist sowas von leichter zu berechnen von uns als diese Fixkostengeschichte - damit auch ein Preisunterschied, den die Mandanten für uns rechnen müssen; und ein Unterschied in dem, was den armen Betrieben dann wirklich bleibt. Bei kleineren Betrieben, die teilweise Stundungen oder Erlass von Mieten etc. bekommen, bleibt dann kaum etwas - und DAS ist einfach unbefriedigend sowohl für Mandant als auch uns. Der Oberwitz: ein Friseur, der sonst kaum etwas hat, hatte ALG II beantragt und hätte sich dann bereit erklären müssen, einen anderen Job zu suchen. Erstens: wer stellt denn jetzt überhaupt wen ein (schon gar nicht als Friseur :-)) und zweitens, wenn der Selbständige urplötzlich wenn er endlich seinen Salon wieder aufmachen darf wieder weg ist? Ich riet, da ruhig zuzustimmen, weil er eh nichts angeboten bekommen werde - doch das war demjenigen dann echt zu doof und er machte einen Rückzieher. Jetzt geht er leer aus, der (beherzte) Salonvermieter verzichtet auf die Miete und dahin sind die Fixkosten... Zumal die genaue Definition der Fixkosten und dann noch Einbeziehung von besonderen Ausgaben (z.B. hälftige AfA, Hygienemaßnahmen, Marketing und Werbekosten, fiktiver Unternehmerlohn) noch gar nicht hieb und stichfest geregelt ist, oder? Und den fiktiven Unternehmerlohn darf man auch erstmal eruieren... Ich hätte noch eine konkrete Frage: Wie würden denn Kollegen die Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer bei der ÜH III ansetzen? Die Kosten werden ja oft erst nach Ablauf des Jahres im Zuge der Einkommesteuererklärung ermittelt. Also habe ich - wenn es schlecht geht - als letztes die Arbeitszimmerkosten 2018, bestensfalls die von 2019. Diesen Betrag dann mit einem Zwölftel für den Antragsmonat berücksichtigen?
... Mehr anzeigen