Hallo zusammen,
ein Mandant wollte eigentlich gar keine staatliche Unterstützung - aber nach Abschluss der Buchhaltung für das 2. Quartal haben wir festgestellt, dass wir für ihn nahezu die Neustarthilfe beantragen MÜSSEN, da er über 6.000 ,- bekommen würde.
Er ist Soloselbständig, Umsatzrückgang 01-06/2021 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 -42,23%.
Also Vorschuss würden ihm laut Berechnungen die vollen 7.500,- zustehen (+ 375,- € Erstattung Steuerberater für den Antrag). Da der Umsatzrückgang die 60% nicht erreicht, stehen ihm aber nicht die vollen 7.500,- zu.
Wie stelle ich jetzt im Juli einen erstmaligen Antrag auf Neustarthilfe, wenn mir bereits die endgültigen Zahlen vorliegen?
Muss das über einen Vorschuss gehen?
Kann ich gleich eine Endabrechnung machen?
Gibt es hier Erfahrungen? Bisher hat meine Recherche nichts ergeben.
Da es Stand heute noch keine Formulare für die Schlussabrechnung gibt , stellen Sie den ganz normalen Antrag auf Neustarthilfe. Für diesen Antrag ist es egal ob Sie schätzen mussten oder die richtigen Zahlen haben.
Sie werden dann bei der Schlussabrechnung - wenn sich die FAQ bis dahin nicht wieder geändert haben- einfach die Zahlen aus dem jetzigen Antrag abschreiben können.
Einen Abschlagsbescheid erhalten Sie nicht mehr, Sie müssen auf den endgültigen Bewilligungsbescheid warten.
Jupp, so ist es!
Tja, so habe ich mir das schon auch gedacht.
Wobei das jetzt zu diesem Zeitpunkt unbefriedigend ist: Denn es errechnet sich nach dem Vorschussprinzip und der derzeitigen Antragsmöglichkeit der Maximalzuschuss (7.500,-), von dem ich aber jetzt schon nach den (endgültigen) Zahlen weiß, dass davon etwas zurück zu zahlen ist, da der Umsatzrückgang nicht die 60 % erreicht.
Das wirkt doch schon komisch, dass ich es jetzt schon berechnen , aber nicht gleich im "richtigen" Umfang beantragen kann. Ich bzw. der Mandant will ja gar nicht den Maximalzuschuss - sondern nur das, was ihm letztendlich zusteht. Der Antrag ist aber nur für die vollen 7.500,- möglich (zzgl. StB-Kosten).
Ideen? Gleich noch warten?
Wobei das Geld schon JETZT gut wäre nach den enormen Umsatzausfällen...
Klar kann man dem Mandant erklären, dass er ca. 1.500,- von dem Zuschuss dann mal gar nicht ausgeben soll. Aber es ist und bleibt unbefriedigend.
Erfahrungswerte, wie die Bewilligung NACH Ablauf des Vorschussverfahrens läuft, gibt es ja wohl noch nicht, derzeit.
Übrigens war der Bescheid innerhalb eines Tages da. So viel zum Thema auf Bewilligung warten. 🙂
Hallo und guten Abend,
nach so vielen Monaten habe ich nun den gleichen Fall.
Meine Mandantin hat nur einen Ausfall von 43%, sprich Rückzahlung ist gewiss.
Dennoch günstiger wie die Übh III.
Muss ich jetzt tatsächlich alles beantragen und die Differenz bei der Schlussabrechnung zurückzahlen?
Danke, und schönen Abend, AMayer
Aus meiner Sicht gibt es keinen anderen Weg. Das war auch die telefonische Auskunft von vor ein paar Wochen...
Diese bereits bei Antragstellung bekannten Überzahlungen sind faktisch leider politisch so gewollt gewesen. In den Neustarthilfe-Anträgen wird es somit in einer Vielzahl zu einer Rückforderung kommen.
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Ich finde das jetzt nicht so dramatisch.
Da die Mandanten ein Kurzzeitgedächtnis haben, muss es nur klar kommuniziert werden, dass da genau die Summe X zurückgezahlt werden muss. Das dann am besten in einer Aktennotiz festhalten.
Vielleicht verrückte Idee, aber ich weiß ja jetzt ungefähr, wieviel dann zurückzuzahlen ist.
Wenn der Mandant das gleich zurück zahlt?
Mit richtiger Antragsnummer und Vermerk ...?
Bei der Soforthilfe ging das zumindest...
Im Antrag steht ja auch ein Hinweis, dass die Überzahlung bis spätestens 30. Juni 2022 zurückzuzahlen ist...
Interessanter Vorschlag. Aber ob eine Rückzahlung nicht erst nach der Schlussrechnung möglich ist?
Würde mich interessieren, ob das schon jemand durchgezogen hat oder falls Sie bzw. Ihr Mandant es machen, wie die Reaktion ist - andererseits: Wer soll da schon groß drauf reagieren... das läuft ja ohnehin automatisiert...
Zwar eine andere Hilfe, aber evtl. vergleichbar:
Wir haben per Mail an die IHK eine schon bewilligte Novemberhilfe zurück gezogen, mit dem Zusatz, dass wir die Zahlung natürlich sogleich zurück überweisen werden.
Hier haben wir ziemlich schnell die Nachricht erhalten, dass wir mit der Rückzahlung bitte warten sollen, bis der Aufhebungsbescheid da ist, da dann eine neue Buchungs-/Fallnummer vergeben wird.
Wird dann evtl. bei der Neustarthilfe auch so sein.
Wir überweisen den Mehrbetrag also nicht sofort zurück, sondern warten die Schlussrechnung ab, die ja aktuell bi 31.12.2021 fällig ist.
Die Endabrechnung der Neustarthilfe für prüfende Dritte ist derzeit für den 30.06.2022 vorgesehen.
Verlinkung ohne Provision😊:
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt (derzeit Österreich)
Hilmar Speck
Wunderbar in den FAQs steht noch 31.12.2021, "ggf. mit Hilfe der prüfenden Dritten".
Vielen Dank
War schon wieder ein paar Tage nicht mehr auf der Homepage StBK Sachsen-Anhalt und schon wieder essentielles versäumt...
Hallo,
lt. Portal kann die Endabrechnung (für prüfende Dritte) für die Neustarthilfe ab 1.11.2021 vorgenommen werden.
Ich finde dort leider keine Möglichkeit, wie und wo das erfolgen kann.
Hat da schon jemand mehr Erfahrungen und kann helfen?
Das gilt mMn für die Direktanträge. Für die prüfenden Dritten soll es Ende November freigeschalten werden. Siehe Link von Herrn Speck
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
+ Ab 1.11.2021 kann im digitalen Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe durchgeführt werden +
läuft oben auf der Website
Alle Antragsteller, die Anträge auf Neustarthilfe über prüfende Dritte gestellt haben, können über die prüfenden Dritten voraussichtlich ab Ende November 2021 bis 30. Juni 2022 eine Endabrechnung einreichen.
OK habe es gefunden...
Bin halt etwas verwirrt 🙂
ändert nichts an meiner Aussage
Danke... hab es jetzt gefunden.
Steht halt im Laufband oben nichts so drin.