Je mehr ich mich damit befasse, desto übler wird mir. M.E.n. wird der Sinn und Zweck der Soforthilfe nun auf den Kopf gestellt. Im ursprünglichen Bewilligungsbescheid ist die Soforthilfe für wirtschaftliche Schwierigkeiten gedacht, "weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb VORAUSSICHTLICH nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingzahlungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass)." Bei Antragstellung war noch nicht mal klar, wie lange der Lockdown dauern wird - der hätte ja auch drei Monate dauern können und ohne Einnahmen war ein Liquiditätsengpass ohne großes Rechenwerk logisch. Zumal man ja nicht ahnen konnte, dass PERSONALKOSTEN nicht zu den fortlaufenden betrieblichen Kosten zählen würden?! Allein aus den BWA-Werten würde sich in vielen Fälle auch in der Retrospektive zumindest eine teilweise Unterdeckung ergeben, aber ohne Personalkosten sieht das GANZ anders aus! Als "Nebenbestimmung" war unter 3. schon geschrieben (auch nochmals in 5. aufgenommen), dass der teilweise Widerruf dieses Bescheids vorbehalten werde, wenn sich NACH Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt wird... damit halte ich persönlich die grds. Rückforderungsmöglichkeit leider nicht als angreifbar. Bisher gab es aber gar keine konkreten Vorgaben zur Berechnung des Liquiditätsengpasses i.S.d. Soforthilfe. Zweieinhalb Jahre später kurz vor Weihnachten das Fass neu aufzumachen... Wahnsinn (genau, ganz zu schweigen von all den anderen "Sonderarbeiten"...Grdst., Schluss-/Endabrechnungen, Inflationsprämie, gravierende Änderungen bei PVAen, und dann auch noch zu allem Überfluss die Massen an geänderten Zinsbescheiden...) - wie sollen wir da zu unserem Kerngeschäft kommen? Gerade zum Jahresende bräuchten wir Zeit für laufende Gestaltungsberatung... Also ich glaube, ich stelle meinen Mandanten meine Auffassung der Liquiditäts-Berechnungen laut Buchhaltungszahlen 2020 (würde ich manuell über Excel erstellen) zur Verfügung mit dem Hinweis, dass sich danach wohl keine Unterdeckung, sprich kein Liquiditätsengpass auf DREI MONATE gesehen ergibt, ich aufgrund offener Fragen und dem Verbot der Rechtsberatung zumindest derzeit keine Empfehlung für oder gegen eine Rückzahlung geben kann. Ergänzen würde ich, dass im Zeitpunkt der Rückzahlung eine entsprechende Gewinnminderung eintritt mit der Folge, dass sich im Jahr der Rückzahlung die Steuerlast mindert. Nebenbei: hat sich schonmal jemand über die Folgewirkungen der Corona-Hilfen Gedanken gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beiträge für freiwillig Krankversicherte?! Die Beiträge bemessen sich nach dem Gewinn, der durch die Corona-Hilfen deutlich höher liegt. Da schrumpft die "Hilfe" oft nicht unerheblich über die Monate der höheren Beiträge gesehen...
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