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Arbeitszimmer teils betrieblich, teils für Vermietung FeWo genutzt

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letzte Antwort am 07.09.2022 10:11:11 von Kleine-Einfraukanzlei
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Kleine-Einfraukanzlei
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Werte Kollegen/Innen,

 

ich hatte am 30. März 2022 schonmal die folgende Frage gestellt, leider keine Antwort erhalten und es bis dato ad acta gelegt. Nun würde ich mich aber doch sehr freuen, wenn sich jemand meldet - gerne auch per Direktnachricht, um das Thema zu erörtern (evtl. per entgeltlicher Beratung?). Also:

 

Ein Mandant nutzt EIN häusliches Arbeitszimmer (Az) mit Zeitanteilen von ca. 60% für seine unternehmerische Tätigkeit (Hauptverdienst), ca. 10 % für eine freiberufliche Nebentätigkeit und ca. 30 % zur Verwaltung seines Ferienhauses, das sich im Privatvermögen befindet (alles befindet sich im selben Haus: FeWo EG, Privatbereich mit Az im OG). 

 

Es geht mir v.a. um die Frage der Behandlung des Az als Betriebsvermögen (BV). Die Wertgrenzen des § 8 EStDV sind überschritten (selbst wenn ich aufteilen würde). 

 

Nach dem Grundsatz der R 4.4 EStR liegen bei der unterschiedlichen Nutzung von Gebäudeteilen selbständige Wirtschaftsgüter vor. Nun ist hier die Besonderheit, dass in EINEM (Arbeits)Zimmer sowohl die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, als auch in diesem einen Raum die freiberufliche Tätigkeit vorbereitet sowie sämtliche Verwaltung der FeWo abgewickelt wird (Buchungen, Logistik, Rechnungsschreibung, Internet-Auftritt aktuell halten…). Ich habe demnach in einem Zimmer zwei unterschiedliche eigenbetriebliche Nutzungen (gewerbliche + freiberufliche) sowie eine Nutzung zu privaten, aber einkommensrelevanten Zwecken (Vermietung FeWo).

 

Laut BFH (Urteil vom 10.10.2017, X R 1/16) ist ein Az die „kleinste aufzuteilende Einheit“. Die Konsequenz für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist mir aber noch nicht ganz klar.

 

Von der Logik her tue ich mir schwer, das Az aufgeteilt dem BV der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen - denn nach welchem Maßstab könnte ich denn aufteilen? Umsatz? Zeitanteil? Diese Größen können sich jährlich ändern, da kann ich ja nicht jedes Jahr Entnahmen/Einlagen abbilden. 

Doch auch das Ergebnis, das Az dem Hauptbetrieb (gewerbliche Tätigkeit) zuzuordnen, weil es dafür überwiegend genutzt wird, ist vom Ergebnis nicht so fein, zumal ich ja wenn dann den "privat" genutzten Teil für die Verwaltung der FeWo rausnehmen würde. 

 

Und R 4.1 EStR mit dem Kriterium der Nutzung über 50% greift nicht, da das nur für WG gilt, die eben keine Grundstücksteile sind.  

 

Das feinste Ergebnis wäre natürlich, anteilige Kosten geltend zu machen, ohne zu (notwendigem) Betriebsvermögen zu kommen. Ich spreche hier von anteiligen Hk i.H.v. von rund 60.000,- €, was ja bereits einen nicht unerheblichen AfA-Betrag ausmacht, dazu noch anteilige laufende Hauskosten. 

 

Vielleicht hat jemand schonmal einen solchen Fall gehabt und würde seine Erfahrungen damit oder Meinung dazu teilen. 

 

Dafür wäre ich sehr dankbar. 

klunk_w
Fortgeschrittener
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Würde das Grundstück nicht ins BV einlegen da in dem jeweiligen Betrieb jeweils keine Ausschließliche betriebliche Nutzung Vorliegt. Die Kosten inkl. Afa des Gebäudes würde ich dennoch als BA ansetzen.

R4.2 Grundstücke und Grundstücksteile als notwendiges Betriebsvermögen

(7) 1Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. 2Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen; in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln.

Zu § 4 EStG

R 4.7 Betriebseinnahmen und -ausgaben

Betriebseinnahmen und -ausgaben bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

(1) 1Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind Aufwendungen einschließlich AfA, soweit sie der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. 2Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, sind die Aufwendungen einschließlich AfA, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes entstehen, Betriebsausgaben. 3Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während seiner Nutzung zu privaten Zwecken des Stpfl. zerstört, tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, keine Gewinnrealisierung ein. 4In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor. 5Eine Schadensersatzforderung für das während der privaten Nutzung zerstörte Wirtschaftsgut ist als >Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hinausgeht. 6Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ist unabhängig von einer Nutzung zu privaten Zwecken in vollem Umfang Betriebseinnahme, wenn der Pkw während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. 7Wurde der Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen, gilt Satz 5 entsprechend.

Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Grundstücken

(2) 1Entgelte aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen, z. B. Einnahmen aus der Vermietung von Sälen in Gastwirtschaften, sind >Betriebseinnahmen. 2Das Gleiche gilt für alle Entgelte, die für die Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen erzielt werden, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören. 3Aufwendungen für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zum Betriebsvermögen gehören, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stets Betriebsausgaben; dies gilt auch im Falle einer >teilentgeltlichen Überlassung aus außerbetrieblichen Gründen. 4Aufwendungen für einen Grundstücksteil (einschließlich AfA), der eigenbetrieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes (>§ 8 EStDV, R 4.2 Abs. 😎 nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.

Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 3
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Super, ganz herzlichen Dank für das tolle Ein- und Mitdenken; das weiß ich wirklich sehr zu schätzen! Ist nicht selbstverständlich, hat doch Jede/r von uns genug zu tun. 

 

Ihren Gedankengang hatte ich so auch, das bestätigt mich nun wirklich sehr. Mit dieser Argumentation kann man dem FA gegenüber gut ins Rennen gehen. 

 

Bleibt allerdings die Gefahr, dass im späteren Aufgabe- oder Entnahmefall das FA doch die stillen Reserven besteuert wöllte und versucht, es dann doch irgendwie als BV zu sehen; ich werde meine Argumentation bei Abgabe der Steuererklärung entsprechend deklarieren. Und es mit dem Mandanten schriftlich klären. 

 

DANKE!!!

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letzte Antwort am 07.09.2022 10:11:11 von Kleine-Einfraukanzlei
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