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Neues V+V Formular 2023

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letzte Antwort am 24.02.2024 19:51:27 von xyzmic
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xyzmic
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Hallo Community,

 

wie geht ihr bei dem neuen Formular bei Vermietung & Verpachtung vor?

 

Die bisherigen Platzhalter aus der individuellen Anlage werden nicht mehr übernommen und nun muss laut Finanzministerium Baden-Württemberg auch jede Hausgeldabrechnung korrekt aufgeteilt werden, weil RMS dies sonst nicht prüfen kann.

Vor allem die Nachzahlung oder Gutschrift im Folgejahr habe ich noch nie aufgeteilt in umlagefähig und nicht umlagefähig.

 

Die Formulare sind im Link:

 

https://www.steuern.de/fileadmin/user_upload/Steuerformulare_2023/Anlage_V_2023_steuern.de.pdf

 

 

 

m_brunzendorf
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Das Formular kenne ich bereits.

 

Was ich nicht kenne oder verstehe, ist, was Sie mit korrekt aufgeteilte Hausgeldabrechnung meinen und was dafür die gesetzliche Grundlage sein soll laut Finanzministerium Baden-Württemberg.

 

 

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xyzmic
Aufsteiger
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§ 88 AO i.V.m. § 21 i.V.m. § 9 EStG:

 

Alle Kosten müssen in umlagefähig und nicht umlagefähig aufgeteilt werden, damit RMS dies mit den Nebenkosten-Vorauszahlungen = nur für umlagefähige Kosten abgleichen kann.

 

Somit müssen nun auch die Nachzahlungen und Gutschriften in den Folgejahren nach § 11 EStG korrekt eingetragen werden.

 

Daher wurden nun die Formulare ab 2023 klar gestellt. Ziel soll selbstverständlich immer ein "Autofall" sein. Da beim Finanzamt auch Fachkräftemangel herrscht...

m_brunzendorf
Fachmann
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Ah. Ok.

 

Die Aufteilung in umlagefähig und nicht umlagefähig ist ja nichts neues und unserem Steuerbüro bekannt.

bodensee
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Oh dann sind wir jetzt auch schon bei 4 Seiten in der Anlage V, der brühmte Bierdeckel entfernt sich immer weiter.

 

dazu passt gut: 

 

kretschmann über hodmann-kraut kuchenverkauf schule youtube - Google Suche 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
xyzmic
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Ja das stimmt.

 

Es bedeutet nur Mehraufwand und neue Zuordnung der Platzhalter aus den individuellen Anlagen.

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xyzmic
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Ja und die Beteiligungen sind ein extra Formular, sowie die FeWO auch😂= ca. 10 Seiten

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bodensee
Experte
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Wie schön das es so schöne Abteilungenwie Formularfindungskommisionen gibt. 

 

Da halte ich es wohl mit Asterix : Beim Teutates die Spinnen die Römer ( wobei das darf dann gerne ersetzt werden). 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
xyzmic
Aufsteiger
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@m_brunzendorf 

 

Haben Sie bisher auch die Verwalterabrechnungen geprüft oder selbst Abrechnungen erstellt und dabei stets folgende Einteilung beachtet?

 

https://www.minol.de/umlagefaehigkeit-brennstoff-nebenkosten.html

 

https://www.minol.de/themenbereich-heiz-und-betriebskostenabrechnung.html

 

Das wird auf jeden Fall ein spannendes Jahr 2024 für die Steuererklärung 2023 mit vielen neuen Formularen. Schade, dass es die Platzhalter gelöscht hat.

 

Wie teilen Sie denn aktuell die VZ (Vorauszahlungen) in den Folgejahren als NZ (Nachzahlung) oder ÜZ (Überzahlungen) genau auf?

 

Freue mich auf ein Praxisbeispiel aus ESt 2022, damit dies auch so in ESt 2023 funktioniert, ohne erheblichen Mehraufwand.

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m_brunzendorf
Fachmann
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Hallo.

 

Ich hoffe, dass ich Sie jetzt nicht zu sehr enttäusche, aber als Steuerbüro erstellen wir solche Abrechnungen zu 100% nicht und werden dies auch niemals machen.

 

Auch können und werden wir Hausverwalterabrechnung nicht prüfen. Wie sollten wir? Wir sind keine Hausverwalter und werden dahingehend auch nicht noch regelmäßige Schulungen besuchen.

 

Was wir natürlich machen ist eine ganz grobe Plausibilitätsprüfung in dem wir die umlagefähigen/nicht umlagefähigen Kosten mit dem Vorjahr vergleichen und gegebenenfalls große Abweichungen bei dem Eigentümer (nicht der Hausverwaltung) mit der Bitte um Klärung ansprechen (wenn nicht direkt ersichtlich).

 

Ansonsten nehmen wir aus den Abrechnungen die dort ausgewiesenen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten. Hier prüfen wir noch, ob dort (ist in der Regel bei den uns vorgelegten Abrechnungen nicht) Zuführungen zu Instandhaltungsrücklagen enthalten sind. Die von Ihnen oben genannten Links müssen die Hausverwaltungen umsetzen bzw. sollten diese Anwenden. 

 

Zu den Vorauszahlung: Das ist doch ganz einfach: laut Wirtschaftsplan. Nachfolgend einer der uns üblicherweise vorgelegten Wirtschaftspläne:

Auszug Wirtschaftsplan.png

Dort sehen Sie ganz genau, wie die Vorauszahlung aufgeteilt werden muss. Und bei der Nachzahlung können Sie an Hand dieser Abrechnung, bzw. des Plans ja genau sehen, welche Summen (umlagefähig oder nicht umlagefähig) für den Anteil Ihres Mandanten abweicht. Dann haben Sie die Aufteilung der Nachzahlung oder des Guthabens.

 

Viele Grüße

 

xyzmic
Aufsteiger
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Vielen Dank für Ihre Nachricht.

 

Wir erstellen Abrechnungen und sämtliche Steuererklärungen, waren daher auch bei der aktuellen Steuerschulung für ESt 2023.

 

Das Steuerjahr 2023 wird auf jeden Fall spannend werden, mal schauen, ob RMS tatsächlich viele Erklärungen aussteuert...

 

 

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m_brunzendorf
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@xyzmic  schrieb:

Das Steuerjahr 2023 wird auf jeden Fall spannend werden, mal schauen, ob RMS tatsächlich viele Erklärungen aussteuert...

 

Wenn das RMS gut (oder schlecht, je nach dem, wie man es sieht) programmiert ist, müsste das bei JEDER Steuererklärung mit Anlage V anschlagen.

 

Grund: Meiner Meinung nach gibt es doch sehr häufig Guthaben oder im schlimmsten Fall viele Nachzahlungen. Bei Nebenkostenabrechnungen und bei Hausgeldabrechnungen. Diese Zahlungen sind doch mindestens um 1 Jahr versetzt, je nach dem wie spät der Vermieter/der Mieter/die Hausverwaltung/oder der Eigentümer sind, kann sich das alles mit Geldbewegungen doch auch um 2 Jahre verschieben.

 

Immerhin ist die Anlage V (meines Wissens nach) noch eine Überschussrechnung und keine Bilanz. Das kann vom Finanzamt doch nur schiefgehen, dort Umlageneinnahmen mit Umlagenausgaben vergleichen zu wollen...

 

Das gleiche passiert (zumindest bei uns im Büro) häufig mit dem blöden § 11 EStG. Unser Mandant zahlt pünktlich per Überweisung mit Geldabgang am 10. Beim Finanzamt kommt es am 12. an, Wir setzen es im Vorjahr an und deren Software schmeißt es automatisch raus...

martin65
Meister
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Die Lösung wäre, dass die Hausverwaltungen verpflichtet werden (ähnlich wie bei den Steuerbescheinigungen für Kapitaleinkünfte) entsprechende Bescheinigungen auszustellen und mit Angaben zur Zeile im Formular zu bestätigen.

 

Die Hausverwaltung sitzt doch an der Quelle.

m_brunzendorf
Fachmann
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@martin65  schrieb:

Die Lösung wäre, dass die Hausverwaltungen verpflichtet werden (ähnlich wie bei den Steuerbescheinigungen für Kapitaleinkünfte) entsprechende Bescheinigungen auszustellen und mit Angaben zur Zeile im Formular zu bestätigen.

 

Die Hausverwaltung sitzt doch an der Quelle.


Das sind dann bestimmt auch die Hausverwaltungen, bei denen auf der Abrechnung drauf steht: "Sie benötigen eine Bescheinigung der haushaltnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen? Bitte melden Sie sich bei uns, wir können Ihnen diese gegen eine Gebühr von 25 Euro + gesetzliche MwSt gerne zusätzlich zur Abrechnung ausstellen."

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xyzmic
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Jede Hausverwaltung muss die Bescheinigung nach § 35a EStG ausstellen ohne Extragebühren.

 

Die anderen Vorschläge wären echt Top, wenn dies vom Gesetzgeber festgelegt wird.

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m_brunzendorf
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@xyzmic  schrieb:

Jede Hausverwaltung muss die Bescheinigung nach § 35a EStG ausstellen ohne Extragebühren.

 


Sagen Sie das mal diesen Hausverwaltungen. Ich kenne keine Rechtsgrundlage gegen die Ausfertigung einer Bescheinigung.

 

ausweis-hhndl.jpg

 

Mir ist es aber schlussendlich vollkommen egal, solange ich davon nicht privat betroffen bin.

 

Edit:

Noch ein schneller Beispiel-Link zu den Gebühren dafür.

xyzmic
Aufsteiger
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Das stimmt 😂, Politik ist wie Asterix und Obelix... leider mit Steuergeld bezahlt.

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letzte Antwort am 24.02.2024 19:51:27 von xyzmic
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