@FR schrieb: Guten Tag Frau Nutsch, der von Ihnen vorgeschlagene Weg, die Forderung in EUR einzubuchen und danach im Ausdruck die Änderung der Währung vorzunehmen, ist durchaus praktikabel. Wenn aus deutscher Sicht eine Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 BGB besteht, und eine Klage in ausländischer Währung vor dt. Gerichten geführt werden muss, wäre es m.E. durchaus hilfreich, eine Eingabemöglichkeit zu haben, eine frei definierbare ausländische Währung in das Schuldnerkonto aufzunehmen, um Hauptforderung und Zinsen bei Teilzahlungen berechnen und im Rahmen einer Forderungsaufstellung darlegen zu können. Das erspart gerade bei Teilzahlungen das spätere Ändern des Dokuments in Euro und vermeidet Fehler. Ich verstehe jedoch, dass das Thema nicht die höchste Priorität haben wird. Danke für Ihre Mühe! So einfach ist die Umsetzung leider nicht. Mit der Aufnahme eines frei definierbaren Feldes beginnen die Probleme erst. Die täglichen Wechselkursschwankungen müssten dann ebenfalls abgebildet werden können, denn nur so lassen sich die Teilzahlungen ggf. zutreffend erfassen. Der technische Aufwand diese Daten tagesaktuell in die Software einzuspielen, darf nicht unterschätzt werden. Wenn diese nicht irrelevant sind, weil die Beitreibung auch in der Fremdwährung erfolgt, ist es m.E. schneller, die Forderungsaufstellung, die als Word-Dokument ausgegeben wird die Währungseinheit "Euro" bzw. "EUR" über die "ersetzen"-Funktion von Word auszutauschen. Damit lassen sich dann auch Erfassungsfehler weitgehend vermeiden. Das die Zwangsvollstreckungsformulare nur Euro kennen ist ein weiteres Problem für diese Sachverhalte, welches nur vom Verordnungsgeber gelöst werden kann.
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