Hallo Meike, in dieser Konstellation kann eine nachträgliche Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Monat 12/2022 nur dann stattfinden, wenn eine Nachberechnung im Entstehungsprinzip noch möglich ist. Im Dokument Nachberechnung laufendes Jahr (NB) – Nachberechnung Vorjahr - Punkt 5 finden Sie die Vorgehensweise und wichtige, allgemeine Hinweise zum Entstehungsprinzip. Sofern der Monat 03/2023 in Ihrem Mandanten bereits abgerechnet wurde, ist eine Abrechnung im Entstehungsprinzip nicht mehr möglich. Ebenfalls, wenn bereits im aktuellen Kalenderjahr eine Nachberechnung in das Vorjahr im Zuflussprinzip abgerechnet wurde. In diesen beiden Fällen erstellen und übermitteln Sie die Lohnsteuerbescheinigung für 12/2022 bitte über ELSTER.
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