Hallo, auch wenn die Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I hier schon mehrfach Thema war, stellen sich mir im Zusammenhang mit den Rückmeldungen zur Soforthilfe ein paar Fragen: Bei der Rückmeldung der Soforthilfe kann der Förderzeitraum gewählt werden. NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren | WIRTSCHAFT.NRW 2.2 Welchen Förderzeitraum gebe ich an? Der Förderzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Der Förderzeitraum kann nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Förderzeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden. Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums z. B. Antragstellung am 17. April 2020 1. Option ab Antragstellung: 17. April – 16. Juli 2020 2. Option ab Monatsanfang: 1. April – 30. Juni 2020 3. Option ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020 Für die Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I sind die sich überschneidenden Fördermonate maßgeblich. Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur Überbrückungshilfe I (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) 4.6 In welchem Verhältnis stehen Corona-Überbrückungshilfe I und -Soforthilfen des Bundes? Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. Beispielrechnung: - Antragsdatum der Soforthilfe: 12. April 2020 > Förderzeitraum: April bis Juni - 15.000 Euro erhalten, davon werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt > Überbrückungshilfe für Juni wird automatisch um 5.000 Euro gekürzt. Die FAQ zur Überbrückungshilfe I stellen für die Ermittlung des Förderzeitraums nur auf das Datum des Antrags ab: "Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit." Was passiert aber nun, wenn das Wahlrecht aus der 3. Option in Anspruch genommen wird? Ist dann bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I auch die Soforthilfe für Juli 2020 anzurechnen? Oder verbleibt es bei der Anrechnung nur für Juni, wegen des Datums der Antragstellung? (Wobei es dann ja quasi zu einer doppelten Förderung des Monat Juli 2020 käme.) Ich habe nämlich jetzt den Fall, bei dem die Verschiebung des Förderzeitraums von April bis Juni auf Mai bis Juli zu einer um rund 250,00 Euro niedrigeren Rückzahlung bei der Soforthilfe käme. Würde aber damit die Soforthilfe auch auf den Juli 2020 angerechnet, wären ca. 350,00 Euro aus der Überbrückungshilfe I zurückzuzahlen (für Juni 2020 wurde die Soforthilfe bereits bei der Antragstellung angerechnet). Noch nicht mit eingerechnet dabei ist die Berücksichtigung der Rückzahlung der Soforthilfe bei der Anrechnung auf die Überbrückungshilfe I... Das sind hier ja glücklicherweise nur Peanuts, und sich darüber länger Gedanken zu machen, verursacht mehr Kosten, als der Betrag um den es geht, aber es können ja auch mal größere Summen im Spiel sein. (Ich habe einen Fall, bei dem die Verschiebung des Förderzeitraums den Unterschied macht zwischen kompletter Rückzahlung der Soforthilfe in Höhe von 25.000,00 Euro und einer Rückzahlung von 0,00 Euro - Da geht es dementsprechend auch um eine Anrechnung von 8.333,33 Euro pro Monat der Überschneidung.) Und wie geht Ihr mit solchen Fällen um? Schließlich darf sich unsere Arbeit bei der Rückmeldung der Soforthilfe ja nur auf das Zusammenstellen von Zahlen beschränken, da die Antragstellung für die Soforthilfe ja nicht explizit den Steuerberatern übertragen wurde, und somit jede weiterführende Tätigkeit unzulässige Rechtsberatung darstellen könnte. Oder könnte man hier argumentieren, dass Beratung zur Rückmeldung der Soforthilfe zumindest im Hinblick auf die Überschneidung und Anrechnung auf die Überbrückungshilfe I durchaus in unseren Aufgabenbereich fällt?
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