Nein, keine Einwände..so hatte ich das auch gelesen und verstanden und habe erst November-und Dezemberhilfe beantragt. Dann Ü-Hilfe II, wobei hier die Hilfen angerechnet wurden, daher 0 verbleibend, nicht jedoch bei der Lebenshaltungspauschale Thüringen für Soloselbständige i.H.v. 1.180,-. Die hat der Mandant dann zusätzlich pro Monat für 11+12 bekommen. Falls umgekehrt beantragt, sollte man die Pauschale m.E. auch bei der Höhe der Ü-hilfe entsprechend im Antrag auf November- bzw.Dezemberhilfe abziehen können. Leider in den Bescheiden nicht getrennt aufgeführt. Denke, da ist ggf. Einiges für die Mandanten auf der Strecke geblieben.
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