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Rückmeldung NRW-Soforthilfe 2020

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letzte Antwort am 06.05.2023 00:21:09 von jejo
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uKrings
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Hallo Community,

 

mich als Steuerberaterin in NRW interessieren die Handhabungen/Meinungen zur Abwicklung des NRW-Soforthilfeprogramms 2020 für Soloselbstständige.

 

Meine konkrete Frage:

Ich habe einen Fall, wo im entsprechenden Förderzeitraum der Antragstellung die Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben laut Berechnungsliste überstiegen haben.

Die Voraussetzungen gem. Nummer 2 fiktiver Unternehmerlohn (Lebenshaltungskosten) der Hinweise "Ermittlung des Liquiditätsengpasses NRW-Soforthilfe 2020" sind eingehalten.

 

Haben sie eine Info, wie hier mit dem Unternehmerlohn von 2.000,00 Euro umgegangen wird, der ja außerhalb pauschal für Lebenshaltungskosten gelten soll?

 

 

 

Und PS: ein kleiner kölscher Gruß: "Da simmer dabei, dat is Prima" - danke für Online-Schaltung 04.12.2020, so das bis Jahresende keine Langeweile aufkommen kann.

 

ruebenal
Beginner
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Hallo Kollegin Krings,

 

ich habe mal in den Förderrichtlinien  des Landes NRW geschaut. Meines Erachtens ist das ein Fehler im Abrechnungsformular. In den Richtlinien steht, dass Voraussetzung für die NRW-Soforthilfe ein Liquiditätsengpass ist. Bei den im Rückmeldeformular aufgezählten Voraussetzungen handelt es sich demnach nur um zusätzliche Anforderungen für den Unternehmerlohn.

 

Beste Grüße aus Bonn

Alexandra Rüben

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witte
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Hallo,

 

gibt es hierzu schon Neuigkeiten? Wir haben auch Fälle, wo der Liquiditätsengpass ebenfalls positiv ist, also keiner vorliegt. Kann der Mandant die 2.000 € behalten und muss nur den Rest zurückzahlen?

 

Erschreckenderweise ist die Hotline mit diesen Fragen völlig überfordern, da hierzun keine Antwort gegeben werden kann.

 

Auf die Frage, ob das Rückmeldeformular geöffnet, die Zahlen probeweise eingegeben werden können, um diesen Fall im Vorfeld auszutesten, gab es die Antwort: "Lieber nicht, da wegen möglicher, technischer Probleme ein nochmaliges Öffnen des Formulars geblockt wird". Gibt es hierzu schon Erfahrungen?

 

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Die 2.000 Euro kann man nicht behalten. Diese werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses mit einbezogen. Hier das Zitat aus der FAQ:

 

"Liegt kein Liquiditätsengpass vor (d. h. im Förderzeitraum waren die fortlaufenden Einnahmen höher als die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben), muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. "

witte
Aufsteiger
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Hallo Herr Stippe,

 

danke für den Hinweis; können Sie mir noch die Nr. der FAQ nennen, ich kann diesen Abschnitt nicht finden.

 

 

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oliverstippe
Fortgeschrittener
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witte
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Top, danke! Aber traurig, dass die Hotline diesen Passus nicht kannte.

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suc77
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Hm, also wenn ich im Rückmeldeformular angebe, dass meine drei Bedingungen für den Unternehmerlohn erfüllt sind, werden diese EUR 2.000,00 automatisch - auch bei fehlendem Liquiditätsengpass! - berücksichtigt, so dass nur EUR 7.000,00 zurückzuzahlen sind. Für meine Begriffe ist der "fiktive Unternehmerlohn" unabhängig vom Liquiditätsengpass zu beurteilen, da dies im Rückmeldeformular auch unterschiedlich abgefragt wird. Wenn ich mich recht entsinne, wurde dies seitens Politik etc. auch so kommuniziert, dass diese EUR 2.000,00 in jedem Fall behalten werden dürfen, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind...

uKrings
Beginner
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Ich habe mich zur der Frage an die offizielle Mail-Adresse:

"Soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de" gewendet und folgende Antwort erhalten:

 

 

"...vielen Dank für Ihre Nachricht.

 

Der fiktive Unternehmerlohn kann ungeachtet des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses angesetzt werden.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der NRW-Soforthilfe 2020

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Berger Allee 25
40213 Düsseldorf
www.wirtschaft.nrw

Hotline: 0211-7956 4995
E-Mail: soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de

Bitte geben Sie in der Kommunikation mit uns Ihr Aktenzeichen an.

Aktuelle Informationen und Hinweise zur Ermittlung und Rückmeldung Ihres Liquiditätsengpasses haben wir Ihnen auf unserer Internetseite unter www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 zusammengestellt.

Dort finden Sie auch umfangreiche Fragen und Antworten (FAQ) zur NRW-Soforthilfe und zum Rückmeldeverfahren:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung ".

 

Damit stimme ich Herr suc77 zu.

martin65
Meister
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Die 2.000 € werden tatsächlich gewährt.

 

 

 

Rückmeldung.PNG

 

So sieht die Berechnung bei der Rückmeldung aus.

andrereissig
Experte
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Nachricht 11 von 46
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@suc77  schrieb:

dass diese EUR 2.000,00 in jedem Fall behalten werden dürfen, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind...


Ich glaube, der entscheidende Punkt ist der letzte Nebensatz: ...wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind...

 

Rechnen wir mal ein eindeutiges Beispiel:

 

andrereissig_0-1633949504156.png

andrereissig_1-1633949518839.png

andrereissig_2-1633949539697.png

andrereissig_3-1633949556389.png

 

Das sieht ja zunächst einmal danach aus, als dürfte man die 2TEUR behalten.

 

Ganz am Anfang des Formulars gibt es aber noch diese Frage:

andrereissig_4-1633949608935.png

 

Und wenn man diese Frage - wie bei den Beträgen im obigen Beispiel - WAHRHEITSGEMÄß beantworten würde, wäre das Resultat eine vollständige Rückzahlung.

 

Ich habe genau diese Rechnung heute mit einem Mitarbeiter des Landeswirtschaftsministeriums NRW besprochen. Er gab zu, daß das Rückmeldeformular uneindeutig programmiert wäre, erlaubte sich aber die (vollkommen korrekte) Bemerkung, daß man an das Thema durchaus mit gesundem Menschenverstand herangehen darf.

 

Hier ist eindeutig kein Liquiditätsengpass vorhanden und dementsprechend ist der Haken bei "Verzicht" zu setzen.

 

Der Mitarbeiter bestätigte, daß viele versuchen, sich die 2TEUR auf die oben genannte Weise zu sichern, erklärte aber auch, daß diese Unternehmer im Prüfungsfalle dann durchaus mit unangenehmen Fragen zu rechnen haben.

 

Ich sprach ihn dann noch auf einen Grenzfall an, indem ich z. B. oben aus 10 TEUR Umsätzen 1 TEUR machen würde.

 

Dann hätte ich in der Zwischensumme einen Liquiditätsengpass von null, würde dann die 2TEUR Unternehmerlohn ansetzen und hätte dann einen fiktiven Liquiditätsengpass von 500 Euro.

 

Auch hier sollte man wieder mit Logik herangehen und er erklärte, daß man in diesem Fall eben nicht 2TEUR, sondern nur 500 Euro behalten dürfte.

 

Diese Herangehensweise erscheint auch mir logisch, denn ansonsten wäre jeder ehrliche Einzelunternehmer, dem klar war, daß er niemals eine Unterdeckung haben würde, schön blöd gewesen, wenn er nicht trotzdem Soforthilfe beantragt hätte, auch wenn er horrende Überschüsse erwirtschaftet - denn ihm entgingen dadurch ja 2.000,00 Euro.

 

Ich verstehe die Antwort, die @uKrings erhalten hat dann auch dahingehend, daß ein Unternehmerlohn auch ohne Engpass ANGESETZT werden kann - was ja auch erstmal richtig ist. EINBEHALTEN werden kann er aber nur dann, wenn dadurch auch tatsächlich ein Engpass entsteht. Wenn ich also mehr als 1999 Euro Überschuss erwirtschaftet habe, habe ich wahrheitsgemäß das Häkchen bei "Verzicht" zu setzen.

 

Wir beraten unsere Mandanten also auch in diese Richtung. Einige sind immer noch überzeugt, daß Sie die 2TEUR behalten dürften und wir haben ja auch keine Möglichkeit, die Mandanten davon abzuhalten. Wir weisen in solchen Fällen dann nur noch auf mögliche Konsequenzen hin.

 

Aus diesem Grunde nehmen wir auch keine Rückmeldungen im Auftrag des Mandanten vor. Schon allein aufgrund dieser Diskussionen können wir dem Mandanten hier lediglich Ratschläge geben - die Rückmeldung und die damit verbundenen Konsequenzen hat er selbst zu verantworten.

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martin65
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Etwas steht Ihrer These entgegen, dass die 2000 fiktiver Unternehmerlohn nicht angesetzt wird, wenn kein Liquidationsengpass bestand.

 

Da das Formulare logisch aufgebaut ist, dürfte das Programm keinen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, wenn rechnerisch kein Liquidationsengpass bestünde.

 

Somit gehe ich davon aus, das, wenn die Voraussetzung für den fiktiven Unternehmerlohn unter 2. erfüllt sind, auch der Betrag gewährt wird. 

 

 

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andrereissig
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Na ja, logisch aufgebaut ist es insofern, daß der Unternehmerlohn gar nicht mehr ansetzbar ist, wenn ich wahrheitsgemäß antworte.

 

Von daher kann ich die Argumentation des Mitarbeiter nachvollziehen und finde sie logisch (möchte sie natürlich auch logisch finden, da hier schließlich unsere Steuergelder genutzt werden).

 

Denn de facto habe ich das Rechenbeispiel oben nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt (weil ich natürlich dne Haken nicht setzen wollte, um überhaupt Zugriff auf das Berechnungsschema zu erhalten.

 

Von daher sehe ich darin keinen Widerspruch.

 

Ich möchte den Programmieren hier natürlich nichts unterstellen, aber nach den Kapriolen der Wirtschafts- und Überbrückungshilfen im Antragsportal liegt der Rückschluss nahe, daß es sich hierbei um einen Mangel des Formulars handelt (was ja ebenfalls vom Mitarbeiter bestätigt wurde).

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martin65
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Unter den FAQ steht:

 

U.lohn.PNG

 

 

Hier ist kein Hinweis darauf, dass auch ein Liquiditätsengpass bestehen muss.

Außerdem ist auch von "Lebenshaltungskosten" die Rede. Diese sind, wie wir wissen, nicht als Kosten anzusetzen. Aber alleine mit den Krankenversicherungsbeiträgen ist so mancher Mandant innerhalb von 3 Monaten über den 2.000 €.

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witte
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Die Möglichkeit Nr. 1 anzukreuzen macht z.B. Sinn bei Kapitalgesellschaften, die keinen Liquiditätsengpass hatten und denen auch kein Unternehmerlohn zusteht.

 

Die NRW-Soforthilfen werden auf jeden Fall in absehbarer Zeit die Gerichte / Rechtsanwälte beschäftigen.

martin65
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Warum soll im Berechnungsteil ein so wichtiger Fehler sein, wo die Anträge doch immer extrem genau sind.

 

Ok, da hat sicher jeder Steuerberater seine Methode die Angelegenheit seinem Mandanten zu erklären und die Antragsunterstützung abzulehnen.

 

 

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andrereissig
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Ja, aber auch dort steht nur etwas von "ansetzen" und nicht von "beantragen" oder ähnlichen losgelösten Formulierungen. 

 

Für mich ist der Dreh- und Angelpunkt die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage Nr. 1.

 

Wenn ich keinen Engpass habe, kann ich auch die Optionen für den fiktiven Unternehmerlohn nicht anklicken. Das erscheint mir in sich schlüssig.

 

Dem muß man ja nicht folgen, sollte sich dann aber für Rückfragen schonmal die passenden Argumente bereitlegen.

 

Da wir alle wissen, daß sämtliche Hilfen und FAQ mit heißer Nadel gestrickt sind, bin ich eher vorsichtig.

 

Wie gesagt: Wenn der Mandant das mit sich selbst vereinbaren kann - soll er machen.

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martin65
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Wie stehen Sie dazu, dass es in den FAQ's nicht erwähnt ist? Das wäre doch eine sehr wichtige Voraussetzung.

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andrereissig
Experte
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Die FAQ der Überbrückungshilfen sind löchrig wie ein schweizer Käse. Warum sollte das hier anders sein?

 

Wie gesagt: Ich folge da der Aussage des Ministeriumsmitarbeiters, der mir nicht den Eindruck gemacht hat, nur in einem Callcenter zu sitzen und Textbausteine von einem Antwortkatalog abgelesen zu haben.

 

Wenn der mir sagt "Seiense da ma besser vorsichtich!" ...tja, dann bin ich dat! 😁

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STBMT
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@andrereissig  Die Argumentation klingt schlüssig, allerdings verstehe ich die Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums in diesem Fall (Rückzahlung Corona Soforthilfe) nicht so ganz?

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andrereissig
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@STBMT  schrieb:

@andrereissig  Die Argumentation klingt schlüssig, allerdings verstehe ich die Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums in diesem Fall (Rückzahlung Corona Soforthilfe) nicht so ganz?


Ha! Da macht der kleine Buchstabe den großen Unterschied:

 

Landeswirtschaftsministerium - Also dort, wo auch @uKrings angefragt hatte.

 

Mir war "Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen" nur zu lang. 😃

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STBMT
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Besten Dank, das nächste mal ziehe ich wieder die Brille auf beim Lesen. 🙂

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suc77
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Hallo, also unter punkt 1. heißt es ja "verzicht". Ich kann ja nur auf etwas verzichten, worauf ich auch anspruch habe. So also auf den unternehmerlohn, auf den dann in den klammern hingewiesen wird, dass verzichtet wird, obwohl ein anspruch besteht (siehe folgende punkte).

 

Die antwort per email, dass auch ohne engpaß zu gewähren ist, ist ja unmissverständlich.

 

VG

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andrereissig
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Na ja, genauso unmissverständlich ist für mich der Satz "Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass..." und der Verzicht wird ja ausgesprochen, um die Rückmeldung auslassen zu können.

 

Ich stelle mir dabei die Frage: Was klingt logisch?

 

Und ehrlich gesagt klingt es für mich vollkommen unlogisch, daß sich nun tausende Unternehmer in den Hintern beißen sollten und ihnen 2 TEUR flöten gehen, weil sie erst gar keine Soforthilfe beantragt haben, weil Ihnen klar war, daß sie keine Unterdeckung haben werden.

 

Wenn mir diese Auslegung dann noch von zwei Mitarbeitern bestätigt wird, ist für mich die Vorsicht die Mutter der Porzellankiste.

 


@suc77

Die antwort per email, dass auch ohne engpaß zu gewähren ist, ist ja unmissverständlich.


Vorsicht! Das steht nicht in der Mail! Scheint also doch missverständlich zu sein. Dort stand:

 

Der fiktive Unternehmerlohn kann ungeachtet des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses angesetzt werden.

"Angesetzt" heißt nicht "gewährt".

 

So wurde es mir ja auch am Telefon erklärt. 1.500,00 Euro Überschuss, minus 2.000,00 Euro Unternehmerlohn = 500,00 Euro behalten. Also angesetzt ohne Engpass.

 

Jetzt könnte man sagen "Das steht ja nirgendwo" - richtig! Genauso wenig steht irgendwo, daß man den Unternehmerlohn auch ohne Antragsberechtigung bekommt.

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matthiasbergmann
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Ich sehe das ähnlich wie @andrereissig:

 

Ohne Liquiditätsengpass besteht meines Erachtens überhaupt kein Anspruch auf die Förderung im Rahmen der Corona-Soforthilfe, der Bewilligungsbescheid wäre zurückzunehmen.

 

Siehe FAQ hinsichtlich der Notwendigkeit der Rückmeldung:

"Ohne Rückmeldung ist davon auszugehen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor."
NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren | WIRTSCHAFT.NRW 

 

Erst bei Vorliegen eines Liquiditätsengpasses darf bei dessen Ermittlung der fiktive Unternehmerlohn angesetzt werden. Und erst in diesem zweiten Schritt werden die drei (zusätzlichen) Voraussetzungen zum Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns geprüft.

 

Die Aussage, dass man den fiktiven Unternehmerlohn ungeachtet eines Engpasses ansetzen darf, weist für mich eher auf Mischfälle (siehe unten) hin, bzw. darauf, dass für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses die 2.000,00 Euro natürlich (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen) angesetzt werden müssen, um festzustellen ob ein solcher vorliegt.

 

Insofern würde ich bei allen Fällen, bei denen sich (auch nach Abzug des fiktiven Unternehmerlohns) kein Liquiditätsengpass ergibt, das Häkchen bei "1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020" setzen.

 

Die Formulierung "Verzicht" ist natürlich auch unglücklich (siehe Hinweis, dass man nur auf etwas verzichten kann, auf das man Anspruch hat), aber das Problem ist ja allgegenwärtig: Die gesamte Förderung erfolgt im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme ohne Rechtsanspruch. (Dass diese beiden Umstände bekannt sind, bzw. zur Kenntnis genommen werden, musste man auch schon im Antrag ankreuzen.)

 

Ein bisschen diffuser wird es bei Mischfällen, z.B. wenn ohne fiktivem Unternehmerlohn kein Engpass entstanden ist, mit Ansatz der 2.000,00 Euro aber schon. Wenn man hier Punkt 1 nicht anhakt und die Berechnung durchlaufen lässt, kommt es zu dem Ergebnis, dass ein Teil der 2.000,00 Euro "behalten" werden kann.

 

Die telefonische Auskunft, dass der "gesunde Menschenverstand" bemüht werden sollte, ist natürlich nicht hilfreich, da die meisten der Förderbedingungen eben mit diesem nichts zu tun haben. Außerdem kann man bei ordentlicher Erfassung der Zahlen in diesem Fall kein anderes Ergebnis erzielen. Soll der Mandant dann abweichend vom Rückmeldeformular trotzdem mehr überweisen? (Mit "falschen" Angaben das Formular "austricksen" damit es ein "richtiges" Ergebnis liefert, möchte ich auch nicht!)

 

Ich denke, wir werden die Rückmeldung für unsere Mandanten auch nur in den Fällen vornehmen, in denen es wegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nicht zur vollen Rückzahlung kommt.

Bei den Mischfällen (siehe oben) sehe ich auch weniger Probleme, da man hier keine falschen Angaben macht, auch wenn dann das Formular (gegebenenfalls) falsch rechnet.

In den Fällen, in denen überhaupt kein Liquiditätsengpass vorliegt (auch nach Abzug der 2.000,00 Euro), werden wir wahrscheinlich auch nur auf die Problematik hinweisen, und es in die Eigenverantwortung der Mandanten geben.

 

Natürlich ist es nicht schön, wenn sich dann hinterher herausstellen sollte, dass die 2.000,00 Euro auch ohne Liquiditätsengpass behalten werden dürfen (und nicht nur bei Vorliegen eines solchen angesetzt) - Aber noch unangenehmer fände ich Verfahren/Ermittlungen wegen Subventionsbetrug (oder die Beihilfe dazu).

 

EDIT: Ich mache drei Kreuze wenn die Pandemie vorbei ist, und nochmal drei, wenn alle Rückmeldungen/End-/Schlussabrechnungen erstellt sind. Die Gesamtsituation ist mehr als unbefriedigend. Ich habe eine Rückmeldung, bei der wurde der Antrag am 1. April gestellt, und weil der Juni wieder "besser" war, ist die Beihilfe ganz zurückzuzahlen... wäre der Antrag einen Tag früher gestellt worden, könnte statt des Junis der März in die Berechnung mit einbezogen werden, und die Förderung wäre in voller Höhe zu behalten.

STBMT
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3. Fiktiver Unternehmerlohn

3.1 Unter welchen Umständen darf ich 2.000 € für einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?

Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich.
Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.
Im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind:

  • einzelne natürliche Personen, die Eigentümer von Unternehmen sind (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).
  • eine oder mehrere natürliche Personen, die als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und / oder Stimmrechte an einer Personengesellschaft halten (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt. Zudem gilt auch hier die Einschränkung des vorherigen Punktes. 

Konkret können Inhaber der folgenden Personengesellschaften den fiktiven Unternehmerlohn in Anspruch nehmen:

  • GbR
  • Einzelunternehmen
  • KG
  • OHG
  • AG & Co. OHG
  • EWIV
  • GmbH & Co. OHG
  • Partenreederei
  • PartG
  • PartG mbB

Bei Personengesellschaften kann der fiktive Unternehmerlohn nur einmal angesetzt werden, ungeachtet der Anzahl der Gesellschafter.
Bei Kapitalgesellschaften kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden.     

 

 

Das ist nach wie vor der Text zum Unternehmerlohn in den FAQs zur Rückmeldung für die Corona-Soforthilfe.

 

Dass der gesunde Menschenverstand einem sagt, man solle mit Bedacht an die Rückmeldung gehen, kann ich absolut nachvollziehen.

 

Aber ein Verfahren wegen Subventionsbetrug, so lange die FAQs so lauten? Daran glaube ich auf keinen Fall. 

 

 

 

 

                                                                 

andrereissig
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@STBMT  schrieb:

 

Aber ein Verfahren wegen Subventionsbetrug, so lange die FAQs so lauten? Daran glaube ich auf keinen Fall.                                                          


Auch in diesem FAQ-Text ist die Voraussetzung das Vorliegen einer Antragsberechtigung. Bin ich nicht antragsberechtigt (mangels Engpass), kann ich auch die entsprechenden Haken nicht setzen.

 

Und spätestens dieser Artikel hier

 

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/strafbare-rueckzahlungen-26561

 

Dabei reicht die billigende Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung für die Annahme bedingten Vorsatzes bereits aus, wobei es hierfür wiederum ausreicht, wenn dem Täter die etwaigen Folgen seines Handelns gleichgültig sind.

lässt mich in Hab-Acht-Stellung gehen und höchst vorsichtig an die Sache herangehen.

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matthiasbergmann
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4.2 Woher weiß ich, ob ich einen Teil der NRW-Soforthilfe 2020 zurückzahlen muss?

Bei der Rückmeldung berechnen Sie Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum.
Ist Ihr Liquiditätsengpass größer oder gleich hoch wie die Soforthilfe, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. 
Ist Ihr Liquiditätsengpass geringer als die ausgezahlte Soforthilfe, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. 
Liegt kein Liquiditätsengpass vor (d. h. im Förderzeitraum waren die fortlaufenden Einnahmen höher als die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben), muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. 
Beispiele für die Berechnung des Liquiditätsengpasses finden Sie unter Punkt 2.1.
Sofern eine Rückzahlung erforderlich ist, wird Ihnen dies im Zuge der Rückmeldung auf der Grundlage Ihrer Angaben mitgeteilt.

Nun ich sehe es so, dass überhaupt ein Liquiditätsengpass vorliegen muss, um den fiktiven Unternehmerlohn (darin) anzusetzen.

 

Ohne Liquiditätsengpass keine Soforthilfe (siehe Zitat der FAQ oben: "Liegt kein Liquiditätsengpass vor, muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden.")

 

Ob der Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns quasi nachgelagert auch dann erfolgen soll, wenn kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorlag, so dass bei einem betrieblichen Engpass von "0,00" automatisch ein endgültiger Engpass in Höhe von 2.000,00 Euro entsteht, ist leider auch den FAQ nicht zu entnehmen. (Der von Ihnen zitierte Part beschreibt nur, unter welchen Voraussetzungen der fiktive Unternehmerlohn "bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses" angesetzt werden kann, nicht dass er auch ohne Liquiditätsengpass angesetzt werden darf.)

matthiasbergmann
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@andrereissig  schrieb:

@STBMT  schrieb:

 

Aber ein Verfahren wegen Subventionsbetrug, so lange die FAQs so lauten? Daran glaube ich auf keinen Fall.                                                          


Auch in diesem FAQ-Text ist die Voraussetzung das Vorliegen einer Antragsberechtigung. Bin ich nicht antragsberechtigt (mangels Engpass), kann ich auch die entsprechenden Haken nicht setzen.

 

Und spätestens dieser Artikel hier

 

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/strafbare-rueckzahlungen-26561

 

Dabei reicht die billigende Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung für die Annahme bedingten Vorsatzes bereits aus, wobei es hierfür wiederum ausreicht, wenn dem Täter die etwaigen Folgen seines Handelns gleichgültig sind.

lässt mich in Hab-Acht-Stellung gehen und höchst vorsichtig an die Sache herangehen.


Für die Antragstellung der Soforthilfe selbst bin ich da gelassen, da zum Zeitpunkt des Antrags ja nur wenig Informationen über die (endgültigen/tatsächlichen) Fördervoraussetzungen vorlagen, oder sogar falsch mitgeteilt wurden. (Wir erinnern uns an die Zusage von Herrn Pinkwart, dass Solo-Selbständige natürlich die Förderung insgesamt für ihre private Lebensführung verwenden könnten, da sie in der Regel ja keine anderen Kosten als die eigene Arbeitskraft hätten.) Und auch die FAQ wurden ja laufend "überarbeitet". (Man kann sich im Internet-Archiv ja mal Zwischenstände der Seite ansehen, mit Aussagen, die hinterher kommentarlos gestrichen wurden.) Außerdem konnte man bei Antrag die Entwicklung der Liquidität in den folgenden Monaten ja nur schätzen.

 

Aber spätestens bei der Schlussabrechnung heißt es nun Farbe bekennen. Und in Berlin kam es doch schon massenweise zur Einleitung von Strafverfahren (wegen Betruges, Computerbetruges oder Subventionsbetruges) in den Fällen, wo Leute innerhalb von zwei Wochen nach Antrag schon die komplette Soforthilfe II zurückgezahlt hatten, da hier der Verdacht vorlag, dass die Voraussetzungen für die Förderung schon bei Antragstellung nicht vorlagen.

STBMT
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Mir ist bisher zumindest ein Fall bekannt, in dem der Bescheid rausging, und der fiktive Unternehmerlohn nicht beanstandet wurde, obwohl (sich bei der Berechnung zur Rückmeldung rausstellte, dass) im fraglichen Zeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag.

 

Bescheid war von Anfang August und bisher ist nichts weiter gekommen. 

45
letzte Antwort am 06.05.2023 00:21:09 von jejo
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