Hallo, die Mutterschutzfrist gilt als normale Arbeitszeit. Eine Kürzung des Anspruchs ist erst ab dem ersten VOLLEN Monat der Elternzeit möglich. Teil-EZ-Monate werden nicht gekürzt. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html "(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen." Da es eine Kann-Vorschrift ist, muss die Anwendung dieser Möglichkeit aber wohl spätestens bei der Antwort auf den EZ-Antrag mitgeteilt werden, damit das rechtlich auch greift. (soweit ich gehört habe, bin ja kein Arbeitsrechtler). LG VM
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