Ich würde den Mandanten informieren. Er hat die Kdg.-Frist nicht eingehalten. Falls er die Abrechnung trotzdem zum 15.06.2023 haben will, Austritt zum 15.06.2023. Der AN hat schließlich die Möglichkeit rechtlich gegen die falsche Kdg.-Frist vorzugehen. Falls eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt wird, sollte dort auch der 15.06.2023 stehen. Hier aber mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist wäre es übrigens der 31.07.2023 (Monatsende!!! Die normale Kündigungsfrist wäre 1 Monat zum Monatsende, bei Ausstellung der Kündigung am 01.06.2023 wäre die Kdg.-Frist vom 02.06.-01.07. und da erst zum Monatsende wäre es der 31.07.2023). Sollte diese verwendet werden, wäre hier die Frage, ob der AG verpflichtet ist, die fehlende Stunden, die der AN ganz nicht leisten konnte, da ihn dies gar nicht bekannt war, als Arbeitsstunden zuzurechnen ist. Hier müsste der AG ihm mitteilen, dass Beschäftigungsende erst der 31.07.2023 und ihn wieder zur Arbeitsleistung auffordern, ansonsten muss er die Stunden, die er sonst geleistet hätte, auch bezahlen. Und da Beendigung im 2. Halbjahr, wäre der Urlaubsanspruch übrigens der volle gesetzliche Jahresurlaub. Zu welcher Branche gehört der AG? Eventuell gibt es entsprechende Tarifverträge, die noch eine Kdg.-Frist von 2 Wochen vorsehen? Ist der AN bereits über 3 Jahre oder noch keine 3 Jahre beschäftigt?
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