@Wasabi schrieb: Hallo, einer unserer Mitarbeiter ist nun ebenfalls als Schöffe tätig. Wie oben genannt, ist es privat eher schwierig, die SV-Beiträge korrekt zu berechnen und abzuführen. Das steht ja auch nicht zur Debatte. Die beiden Spielarten lauten "vollständige Lohnfortzahlung" und "Abzug des auf die Ausfallzeit entfallenden Bruttolohnes einschließlich der Arbeitgeberanteile vom übrigen Netto". Mit der zweiten Spielart ist keinesfalls beabsichtigt, den Arbeitgebern außerordentliche Erträge zu verschaffen. Die bleiben so oder so Schuldner des Gesamtbeitrags. @Wasabi schrieb: ... Laut der Bescheinigung über Verdienstausfall, die er vom Gericht erhalten hat, muss eine vertragliche Regelung vorliegen, um die entstandene Entschädigung an den Arbeitgeber abzuführen. Gibt es dafür eine Vorlage / Muster zu einer solchen Regelung? Wenn man bei Haufe ein Abo hat, findet man das vielleicht im Rest dieses Artikels https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlung-persoenliche-verhinderung-1-entgeltfortzahlung-bei-persoenlicher-verhinderung-616bgb_idesk_PI42323_HI13760919.html Ansonsten würde ich nicht krampfhaft nach einem Formulararbeitsvertrag suchen, in dem mit der unterschiedslosen Abbedingung des § 616 BGB wohl eher das Gegenteil von dem stehen wird, was man (nun) regeln will bzw. eigentlich schon immer wollte (siehe Titel dieses Fadens), sondern erst einmal schauen, was da vereinbart unterschrieben wurde, um ärgerliche Widersprüche zu vermeiden. Und dann aufschreiben, wie das zukünftig laufen soll. Ein Schöffe wird zu den mündlichen Verhandlungen und zu Beratungen des Spruchkörpers herangezogen, dem er - für die Dauer des Verfahrens oder für das Jahr - angehört, das ist bei den Gerichten unterschiedlich geregelt. Im Sitzungsprotokoll wird man nur die Dauer der mündlichen Verhandlung finden, das ist auch die Zeit, über die die Geschäftsstelle der Kammer Auskunft erteilen könnte. Das heißt, der Schöffe wird in der Regel früher da sein und ggf. länger bleiben müssen, als es aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht. Darüber hinaus wird er möglicherweise oder bestimmt, das ist je nach Gerichtssparte unterschiedlich, das Gericht zum Aktenstudium aufsuchen müssen. Darüber findet sich im Protokoll allenfalls die Anordnung an sich, aber nicht, wann das zu erledigen war und wie viel Zeit das (jeweils) in Anspruch nahm. Schließlich gäbe es noch Wegezeiten, die womöglich dafür sorgen, daß der Schöffe auch ganz gut durch die Stadt bummeln oder geradewegs nach Hause gehen kann, obwohl er sonst um die Zeit noch eine Weile am Schreibtisch zu sitzen hätte, wenn er diese Zeit nur im Zug absitzen und anschließend vor verschlossener Kanzleitüre stehen würde. Und weil es dazu schon mal ein unschönes Verfahren gegeben hat, mit einem Urteil, welches kein Mensch braucht, muß jede(r) Arbeitgeber(in) selber wissen, wie sie oder er mit diesen Unwägbarkeiten umgehen und sich ggf. Gewißheit über die tatsächlich erforderlich gewesenen Ausfallzeiten verschaffen will (oder auch nicht). Da hilft eine Vorformulierung durch unbekannte fremde Dritte nicht weiter.
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