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Künstlersozialkasse

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letzte Antwort am 12.03.2024 12:09:38 von STBMT
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Kakü
Beginner
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Nachricht 1 von 14
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Hallo zusammen,

 

ich bin noch relativ neu im Thema "Lohn und Gehalt" und habe jetzt einen Mandanten, bei dem eine Angestellten in der Künstlersozialkasse (KSK) ist. 

Der Angestellte ist im Hauptjob künstlerisch tätig und soll nun bei meinem Mandanten mehr als 538 € verdienen. 

 

Das schreibt die KSK z dazu: 

Wie Beispiel a), nur beträgt das Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/ publizisti-
scher Tätigkeit 12.000 € pro Jahr, entsprechend 1.000 € pro Monat.

In diesem Fall
ist die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit als hauptberuflich anzu-
sehen.

 

Rechtsfolge
Über die KSK besteht Versicherungspflicht in der Renten

Kranken und Pflegeversicherung. Das nebenberufliche Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls sozialversicherungs-
pflichtig, nicht jedoch in den Versicherungszweigen Kranken und Pflegeversicherung.

 

Das heißt für diese beiden Versicherungszweige braucht der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abzuführen.

 

 

Jetzt zu meinem Problem: Was muss ich wie ändern...

 

  1. Ansicht für Mitarbeiter: Personengruppenübergreifend 
  2. Beitragsgruppenschlüssel: 0/1/1/0 richtig ??
  3. Personengruppenschlüssel: ????  
  4. Gibt es noch etwas was ich bis jetzt noch nicht beachtet habe ??

 

Danke im voraus 💐

zwilling
Einsteiger
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Nachricht 2 von 14
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Hallo KaKü,

 

wir hatten so einen Fall noch nicht, aber für mich klingen deine Angaben schlüssig.

Beim Personengruppenschlüssel würde ich den Standard verwenden (Angestellter). Andere Optionen gibt es ja nicht wirklich. Und als solcher ist arbeitet er ja auch, nur dass seine Krankenkasse etwas anders läuft.

Und weiteres zu beachten gäbe es m.E. auch nicht.

 

Schlussendlich würde ich ihn anmelden und mich nochmal mit der Kasse in Verbindung setzen.

 

Viele Grüße 

 

Kakü
Beginner
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Nachricht 3 von 14
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Hallo Zwilling,

 

danke für deine Antwort.

 

Wenn ich deinen Überlegungen folge, bekomme ich folgende Fehlermeldung.

 

Kak_0-1709655395828.png

 

Bitte somit um weiter Hilfe. 🙈

 

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Claudia-
Einsteiger
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Nachricht 4 von 14
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Hallo Kakü,

 

in dem Angestelltenverhältniss ist der Mitarbeiter nicht über die KSK versichert. KSK ist nur für selbständig tätige Personen. Er muss also ganz regulär für den Job als Angestellter über eine reguläre KK versichert werden.

Den KSK Beitrag muss er aus eigener Tasche separat zahlen. Der bemisst sich ja dann auch anhand seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

 

 

Auszug:

Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

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dtx
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 14
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@Claudia-  schrieb:

Hallo Kakü,

 

in dem Angestelltenverhältnis ist der Mitarbeiter nicht über die KSK versichert. KSK ist nur für selbständig tätige Personen. Er muss also ganz regulär für den Job als Angestellter über eine reguläre KK versichert werden.

Den KSK Beitrag muss er aus eigener Tasche separat zahlen. Der bemisst sich ja dann auch anhand seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

 

Die KSK selbst versichert niemanden. Das macht auch bei Künstlern eine reguläre gesetzliche oder private Krankenkasse. Die KSK sorgt lediglich dafür, daß den armen Künstlern ein einem Arbeitgeberanteil entsprechender Zuschuß gutgeschrieben wird und sie nicht den Gesamtbeitrag allein zahlen müssen. Folglich dürfte es für einen "imaginär weiteren" Arbeitgeber keinen Unterschied ergeben, wer die Versicherungsbeiträge für die künstlerische  Haupttätigkeit trägt. 

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Kakü
Beginner
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Nachricht 6 von 14
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Hi Claudia, 

auch dir zunächst Danke.

 

Aber 😂🙈

Kak_0-1709667880465.png

In dem Schreiben von der KSK steht ausdrücklich "keine Kranken und keine Pflegeversicherung" für den Fall, dass die Hauteinnahmequelle die Selbständigkeit ist. 

Ich bin verwirrt.. 

 

Hoffe, es kann jemand meine Knoten lösen 🛌

🙏🙏

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Kakü
Beginner
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Meine Fehlermeldungen habe ich behoben!

Über eine Bestätigung ob ich das ganze jetzt richtig verstanden habe, würde ich mich freuen.🙂

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Claudia-
Einsteiger
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Nachricht 8 von 14
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Die Frage ist doch erstmal ob er nun hauptberuflich selbständig ist oder hauptberuflich Angestellter. Wo verdient er monatlich mehr = Hauptjob.

Je nachdem muss er eingestuft werden.

 

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zwilling
Einsteiger
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Nachricht 9 von 14
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Die Fehlermeldungen bezogen sich ja auf die steuerliche Behandlung.

Was war denn die Ursache?

Bzgl. Krankenkasse schien ja alles i.O..

Abrechnung über seine KK, nur ohne KV/ PV.

 

VG

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Kakü
Beginner
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Nachricht 10 von 14
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Der Hauptjob ist die Selbständigkeit

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Kakü
Beginner
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🙈vor lauter KV/RV/PV/AV 

hatte ich vergessen bei

 

-Tätigkeit

- Arbeitnehmertyp auf Angestellter umzustellen. 

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Kakü
Beginner
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Nachricht 12 von 14
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Hallo Zusammen,

 

 

Ich habe jetzt bei der Künstlersozialkasse angerufen.

 

Kurz um: 

 

Ein Künstler der Selbsttätig ist und in seiner Selbständigkeit mehr Geld verdient als im Angestelltenverhältnis,

 

Zahlt:  AV/ PV &  RV ( wird doppelt gezahlt in der Selbständigkeit und als Angestellter)   KV prüft wohl die Krankenkassen und stelzt sich mit der KünstlerSozialkasse in Verbindung . 

 

Ich werde jetzt beim Beitragsgruppenschlüßel die KV leer lassen. 

 

Danke für eure Hilfe

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 14
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Hinsichtlich der PV haben Sie jetzt zwei unterschiedliche Aussagen der KSK:

 


@Kakü  schrieb:


In diesem Fall
ist die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen.

 

Rechtsfolge
Über die KSK besteht Versicherungspflicht in der Renten

Kranken und Pflegeversicherung. Das nebenberufliche Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls sozialversicherungs-
pflichtig, nicht jedoch in den Versicherungszweigen Kranken und Pflegeversicherung.

 

Das heißt für diese beiden Versicherungszweige braucht der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abzuführen.

 


und dann

 


@Kakü  schrieb:

 

Ein Künstler der Selbsttätig ist und in seiner Selbständigkeit mehr Geld verdient als im Angestelltenverhältnis,

 

Zahlt:  AV/ PV &  RV 

 

 


Hier ist jetzt auch von der Zahlung der PV die Rede.

 

Da die Pflegversicherungspflicht immer an der Krankenversicherungspflicht hängt, halte ich die zweite Aussage für falsch.

 

Letztlich gilt bei einem Künstler die gleiche Regelung wie bei allen anderen Selbständigen, die zusätzlich ein Angestelltenverhältnis haben: Die KV und PV wird nur über eine der Tätigkeiten abgewickelt - und zwar, über die Tätigkeit die überwiegt. Aber eben immer einheitlich für KV und PV.

STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 14 von 14
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Dem schließe ich mich an, hatte ein ähnliches Thema ja auch gerade erst. Beitragsgruppenschlüssel 0 -1 -1- 0

 

https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/statusfeststellung-selbststaendig-oder-beschaeftigt/mitarbeitende-hauptberuflich-selbststaendig-to-dos-2098218

 

 

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letzte Antwort am 12.03.2024 12:09:38 von STBMT
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