@guenther schrieb: ... Die Frage hier war, ob sich der Steuerberater bußgeldbewehrt macht, wenn ein Mandant das Büro betritt. Nicht wegen des § 9 Abs. 4 - aber infolge anderer Vorschriften vielleicht schon. Das ginge mit der Maskenpflicht los, mit der man bei einschlägiger Klientel bzw. ignoranten und bequemen Leuten auf wenig Gegenliebe stößt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 - denn als faktisch "öffentlich zugänglich" müßte man zumindest den Teil der Kanzlei ansehen, den jeder betreten kann, bevor man ihn fragt, was er will). Dann gibt es noch den § 6, bei dem an sich fragen kann, ob da nicht auch vom Teilnehmerkreis her etwas weiter ausgedehnte Mandantengespräche darunter fallen sollen, denn der Abs. 1 Satz 4 läßt ja durchblicken, daß es nicht nur um Zusammenkünfte zwischen Wohnungsnachbarn geht. Und im Abs. 2 steht etwas von "dienstlichen Veranstaltungen", für die 3G gelte. Das so durchzusetzen, halte ich nicht mehr für einen Selbstläufer ... Das IfSG und die ArbStättV sind ja nicht sachsenspezifisch, also nicht Gegenstand Ihrer Frage gewesen. Letztlich zielt die darauf ab, ob Ihnen eine Horde Uniformierter ins Haus tritt, deren Auftrag einen gewissen Verfolgungsdrang mit sich bringt und die sich gegenseitig auf die Finger gucken. Falls unter Ihren Mandanten Leute sind, deren neuerlicher Lebenszweck bekanntermaßen darin besteht, anderen Ärger zu bereiten, fände das nicht mal so unwahrscheinlich. Dann müßten Sie eben sehen, wie Sie alle einigermaßen gleich "schlecht" behandeln.
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