Hallo @Arthur_Roth , danke für Ihre Ausführungen. Klar erkennbar ist, wo die Defizite der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus (in den großen Institutionen - DATEV- und der Verwaltung -Arbeitsagentur -) liegen und wie diese Probleme behoben werden sollen (durch die Arbeitgeber / Lohnabrechner durch manuelles Anstoßen ohne Prüfmöglichkeit bzw. durch Nutzung eines zusätzlichen Tools - SV-Meldeportal -): @Arthur_Roth schrieb: Wir (die DATEV - Einfügung meinerseits) haben uns nach sorgfältiger Abwägung für den manuellen Abruf von Arbeitsbescheinigungen entschieden. @Arthur_Roth schrieb: .... Dies führt einerseits zu einem Mehraufwand bei der BA, andererseits können diese Arbeitsbescheinigungen als Datenschutzverletzung angezeigt werden. @Arthur_Roth schrieb: .... Für Austritte im Jahr 2023 und älter können wir keine Arbeitsbescheinigungen über LODAS übermitteln, da wir durch die Rückrechnungstiefe limitiert sind. Merkt das eigentlich jemand bei den Entscheidern? Wenn man diese obigen Sätze immer noch um ein Ojektiv ergänzen würde (durch wen ....), würde sehr deutlich, wer letztlich der aktive Part sein muss ohne zeitgemäße digitale / automatisierte Unterstützung´und wer sich auf eigene Unmöglichkeiten berufen darf. Vielleicht können Sie noch darlegen, wer eine Datenschutzverletzung anzeigen kann? Ist das nicht immer der Mitarbeiter selbst und nur er? Wird jetzt dem Mitarbeiter in einem weiteren Schritt untersagt, beim Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung anzufordern, damit die Bundesagentur nicht überlastet wird? Und nein, ich werde nicht unterstützen, in dem ich erläutere, wie und warum ich eine Arbeitsbescheinigung vor dem Versenden prüfen möchte. Zum Glück hat mir mein Vater Erich Kästners Spruch mit auf den Lebensweg gegeben: Viele Grüße und einen schönen Freitag.
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