Hallo in die Runde,
ich habe eine kurze Frage:
Pfändung im L+G eingerichtet. Pfändbarere Betrag wird berechnet, soweit so gut. Jetzt fällt bei der Kontrolle auf, dass die Samstagszuschläge als halb-3/4-pfändbar und die Feiertags- u.ä. Zuschläge als normal pfändbar geschlüsselt sind.
Aber muss es nicht so sein, dass die Samstagszuschläge normal pfändbar und die Feiertagszuschläge frei sind?
Dies sind aber DATEV Standardlohnarten, die wir hier verwenden.
Kann man das durch eine generelle Neuanlage der Lohnarten angleichen, oder muss ich alles händisch ändern?
Vielen Dank.
Hallo @oliwö ,
so pauschal mag ich Ihre Frage nicht beantworten, da meines Wissens die Unpfändbarkeit von SFN-Zuschlägen an die Steuerfreiheit nach § 3 EStG gebunden ist.
Sollten die gezahlten Feiertagszuschläge also die Grenzen der Steuerfreiheit übersteigen bzw. im Falle der Entgeltfortzahlung um Krankheits- oder Urlaubsfall steuerpflichtig sein, sind sie nicht generell unpfändbar.
VG
Hallo @lohnexperte
der Bezug zur Steuerfreiheit ist korrekt.
Allerdings sind ja Samstagszuschläge komplett pfändbar und nicht halb o.ä.
Klingt aber eher so, als müsste man die entsprechenden Lohnarten händisch überarbeiten.
BG
Samstagszuschlag finde ich nicht, ist das evtl. eine individuelle LA?
Bspw: Bei Sonntagszuschlag 125% steht zwar pfändbar, wird aber in der Lohnabrechnung pfändungsfrei behandelt.
Haben Sie die Berechnung über Berechnungsschemata daraufhin schon überprüft?
Edit: Im Verarbeitungsprotokoll finden Sie auch einen Hinweis, wie die Pfändbarkeit behandelt wurde.
Hallo,
SFN-Zuschläge sind pfändungsfrei, soweit sie steuerfrei sind. Bei den DATEV-Standardlohnarten für SFN-Zuschläge werden die steuerfreien Anteile pfändungsfrei und die steuerpflichtigen Anteile gemäß der Schlüsselung der Lohnart (z. B. halbpfändbar / 3/4 pfändbar) abgerechnet.
Die Standardschlüsselungen können Sie unter Kanzlei | DATEV-Standardlohnarten anzeigen... einsehen.
Für Samstagszuschläge gibt es in Lohn und Gehalt keine Standardlohnart. Vermutlich wurde eine SFN-Lohnart kopiert und umbenannt. Zuschläge zur Samstagsarbeit sind pfändbar. Ändern Sie die Pfändbarkeit der Lohnart auf "normal pfändbar".
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Pfändung / Lohnpfändung, Unterhaltspfändung - Punkt 3.4
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) - Punkt 2.4
Pfändung in Verbindung mit SFN-Zuschlägen unpfändbar abrechnen – Beispiel Lohn und Gehalt
Lohnpfändung - Lexikon Lohn und Personal
@Nina_Schöneweis schrieb:Für Samstagszuschläge gibt es in Lohn und Gehalt keine Standardlohnart. Vermutlich wurde eine SFN-Lohnart kopiert und umbenannt.
Einwurf vom Rand: bei einem meiner Mandanten wird (vermutlich aus dem Grund) ein "umgebauter" Überstundenzuschlag für Samstag verwendet.