Hallo @Andrea_PS, vielleicht teilen Sie hier mal die konkreten Zahlen mit, um die es sich handelt und teilen die anonymisierte Berechnung der Pfändungswerte ... Oder hilft Ihnen dieser Artikel weiter? https://www.haufe.de/id/beitrag/pfaendung-ermittlung-und-berechnung-des-pfaendbaren-arbei-3-einkommenspfaendung-durch-einen-unterhaltsglaeubiger-850d-zpo-HI662284.html Oder aber "Die KA-IEH"? 😉 Auf meine Eingabe bei google: "Beispiele für § 850 d Absatz 1 Satz 3 ZPO" erhielt ich folgende Darstellung: Nach § 850d Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (§ 850d ZPO) darf der Betrag, der dem Schuldner bei einer Unterhaltspfändung unpfändbar verbleibt, die Obergrenze der normalen Pfändungstabelle nicht überschreiten. Die Vorschrift greift bei hohem Einkommen, dient als Deckungsschutz und erfordert eine konkrete Vergleichsrechnung. [1, 2] Funktionsweise und Hintergrund Sinn der Obergrenze: Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO muss dem Schuldner nur sein notwendiger Eigenbedarf (orientiert am Existenzminimum) verbleiben. Ohne Satz 3 könnte das bei sehr hohen Einkommen dazu führen, dass der Schuldner extrem wenig behält und der Unterhaltsgläubiger einen überproportionalen Zugriff erhält. Satz 3 schützt den Schuldner davor, schlechter dazustehen als bei einer normalen Pfändung nach § 850c ZPO. [1, 2, 3] Die Vergleichsrechnung: Der Arbeitgeber oder die Zahlstelle muss prüfen, welcher Betrag sich nach der reinen Unterhaltshilfe (Satz 2) und welcher Betrag sich aus der normalen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO gegenüber normalen Gläubigern) ergibt. Dem Schuldner ist der Betrag zu belassen, der für ihn günstiger ist – wobei die normale Tabelle hier als Höchstgrenze für den unpfändbaren Teil wirkt. [1, 2] Rechenbeispiel Nettoeinkommen des Schuldners: 4.000,00 Euro monatlich (ein sehr hohes Einkommen, das oberhalb der regulären Freigrenzen liegt). Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO (Unterhaltsbedarf): Der notwendige Eigenbedarf des Schuldners wird auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum von beispielsweise 1.250,00 Euro beziffert. Der pfändbare Betrag läge rechnerisch bei sehr hohen 2.750,00 Euro (4.000,00 Euro minus 1.250,00 Euro). Vergleich mit der Normaltabelle nach § 850c ZPO: Nach der normalen Pfändungsfreigrenzentabelle verbleiben dem Schuldner von 4.000,00 Euro (ohne unterhaltsberechtigte Personen) zum Beispiel 2.250,00 Euro unpfändbar. Anwendung von Satz 3: Da der Betrag aus der normalen Tabelle (2.250,00 Euro) höher ist als der reine Existenzminimum-Selbstbehalt (1.250,00 Euro), greift die Obergrenze des Satzes 3. Dem Schuldner müssen im Beispielsfall die 2.250,00 Euro aus der Normaltabelle belassen werden. Pfändbar sind somit nur 1.750,00 Euro und nicht die vollen 2.750,00 Euro. [1, 2] Möchten Sie, dass ich ein Rechenbeispiel mit bestimmten Einkommenswerten oder unter Berücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten des Schuldners durchgehe?
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