Och neee! 😉 Ich habe in der Vergangenheit auch alles, was kurzfristig war (Zeitumfang und keine Berufsmäßigkeit) als Kurzfristige Beschäftigung abgerechnet, AUCH WENN das monatliche Entgelt die Geringsfügigkeitsgrenze (450 €, 520 €, 603 €) NICHT überstieg. Das hat auch nie ein Prüfer beanstandet. Denn ich habe nie verstanden, warum die Verdienstgrenze ausschlaggebend sein soll und für einen Verdienst von 603 € AG-Anteile anfallen, für höhere Verdienste jedoch nicht. Die richtige Herangehensweise wurde aber vor nicht allzu langer Zeit hier in der Community von @Uwe_Lutz mal dargestellt, so dass ich dann doch zur "richtigen" Abrechnung übergegangen bin: Arbeitsvertrag von 01.06.-30.06.2026, Verdienst 500 € --> Minijob mit den entsprechenden Beiträgen des AG Arbeitsvertrag von 01.06.-30.06.2026, Verdienst 1.000 € --> kurzfristige Beschäftigung ohne jegliche Beiträge des AG Und nun lese ich aus der Antwort der Minijobzentrale doch heraus, dass man auch unter 603 € als kurzfristig abrechnen kann? WAS DENN NUN? 🤔?? Wie handhabt ihr das und mit welchen Erfahrungen in den SV-Prüfungen? Vielen Dank und liebe Grüße!
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