Hallo, ich bin da auch ganz bei FrauSmith (die da ja nicht generell gegen die Anwendung der Fünftelungsregelung ist, sondern darlegt, dass man als zahlender zukünftiger Ex-Arbeitgeber eine genaue Prüfung eben nur in den seltesten Fällen abschließend vornehmen kann, weil man die Einkünfte des restlichen Jahres nicht kennt.) Die Anwendung der Fünftelungsregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren innerhalb der Lohnabrechnung kommt in zunehmendem Maße in Frage, je später das Austrittsdatum im laufenden Kalenderjahr liegt, je höher die Abfindungssumme ist und in welchem Maße Auskünfte zum weiteren Einkommen nach dem Austritt vorliegen. Exkurs: Ich habe es auch schon erlebt, dass ein Arbeitgeber zutreffend die Fünftelungsregel angewandt hat und das Finanzamt dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung dies (einfach mal so) ganz anders sah. Da hatte der Arbeitnehmer neben einem kurzzeitigen Herzrasen ob der Nachforderung einen schönen (Beratungs-)Aufwand im Rahmen des Einspruchsverfahrens ... um dann doch noch abschließend die Fünftelungsregelung zu erreichen. Ich möchte nicht wissen, wie viele Steuerpflichtige einen solchen Bescheid hinnehmen und der Meinung sind, der Lohnbuchhalter hätte etwas falsch gemacht ... Es wird wirklich Zeit, dass die Fünftelungsregelung aus dem Verantwortungsbereich der Lohnbuchhalter herausfällt (vor allem, wenn ich mir die Bemerkung von wicki04 zu den pfiffigen Rechtsanwälten durchlese) ... Viele Grüße und einen schönen Tag.
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